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16. Amtshilfe

16.1 Amtshilfe

Eine sozialhilfebeziehende Person ist aufgrund ihrer Mitwirkungs- und Meldepflicht gemäss § 2 Abs. 1 und 3 SPG verpflichtet, über ihre Verhältnisse Auskunft zu geben, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Veränderungen in ihren Verhältnissen umgehend zu melden. Kommt sie dieser Verpflichtung innert der gesetzten Frist (eine kurze Frist von wenigen Tagen ist zulässig) nicht nach, so ist die zuständige Behörde berechtigt, die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte und Unterlagen direkt einzuholen, dies unter Mitteilung an die betroffene Person (blosses Inkenntnissetzen über die direkte Einholung, das heisst kein Ersuchen um Einwilligung; § 2 Abs. 2 SPG in Verbindung mit § 1 Abs. 4 SPV).

Diese gesetzliche Bestimmung reicht für die Erteilung von Auskünften durch Personen, die unter einer spezialgesetzlichen, insbesondere der ärztlichen Schweigepflicht unterstehen, nicht aus. Um solche Auskünfte erlangen zu können ist eine ausdrückliche Entbindungserklärung durch die unterstützte Person notwendig. Die unterstützte Person hat eine Obliegenheit, aber keine Verpflichtung zur Abgabe einer solchen Entbindungserklärung. Willigt sie nicht in die Entbindung ein, können die Sozialhilfeleistungen unter Umständen gekürzt oder eingestellt werden wegen, falls die Anspruchsvoraussetzungen gemäss § 5a SPG nicht oder nicht mehr gegeben sind (vrgl. Kapitel 10.3).

Die Bekanntgabe erfolgt im Rahmen der Amtshilfe. Als Amtshilfe wird die Zusammenarbeit zwischen Behörden bezeichnet, wenn die Handlung der helfenden Behörde der Erfüllung der Aufgabe einer anderen Behörde dient und sie auf deren Ersuchen vorgenommen wird. Es kann sich dabei namentlich um Auskünfte handeln, die für die Abklärung der Zuständigkeit, eines Anspruchs auf materieller Hilfe, für die Beurteilung einer Verpflichtung zur Rückerstattung von bezogenen Sozialhilfeleistungen oder im Zusammenhang mit Nachforschungen bezüglich einer unrechtmässigen Erwirkung von Leistungen der materieller Hilfe benötigt werden.

Die entsprechenden Unterlagen können gemäss § 31 SPV in Kopie herausgegeben werden. Die Behörde leistet Amtshilfe gebührenfrei. Auf den Ersatz der Auslagen kann bei Geringfügigkeit verzichten werden (§ 10 Abs. 4 VRPG). Werden die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe sowie zu Sicherungs- und Beweiszwecken nicht mehr benötigt, sind sie von der verantwortlichen Behörde zu vernichten (§ 21 IDAG).