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19. Flüchtlinge

19.3 Integrationsförderung

Der Bund richtet den Kantonen für Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen eine einmalige Integrationspauschale (IP) „zur Förderung der sozialen Integration und der wirtschaftlichen Selbstständigkeit“ aus (vgl. Art. 18 Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA]). Ziel ist es, Betroffene an die Regelstrukturen heranzuführen; an jene gesellschaftlichen Bereiche und Angebote also, welche allen in der Schweiz anwesenden Personen zu einer selbstbestimmten Lebensführung offenstehen: Schule, Berufsbildung, Arbeitsmarkt, öffentliche Verwaltung, Gesundheitswesen und Quartierleben.

Weitere Informationen über das Kantonale Integrationsprogramm (KIP) und zu den Integrationsaufgaben des Amts für Migration und Integration (MIKA) finden Sie auf der Webseite des Amts für Migration und Integration.

Die Aufgabe, mit anerkannten und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen, vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern und Personen mit Schutzstatus S Erstgespräche durchzuführen und passende Integrations- bzw. Unterstützungsmassnahmen zu planen, wird von der Sektion Integration und Beratung (SIB) des MIKA wahrgenommen.

Das Case Management Support Integration (CMSI) des Kantonalen Sozialdienstes (KSD) begleitet diese Personen bei ihrem sprachlichen und beruflichen Integrationsprozess, solange sie in einer kantonalen Unterkunft wohnen.

Die Immobilienfachstelle unterstützt anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge bei der Wohnungssuche beim Übertritt aus der Asylstruktur in eine eigene Wohnung. Die Immobilienfachstelle macht keine Zuweisungen und darf die freie Wohnsitzwahl der Klienten nicht beeinflussen. Die Unterstützung der Immobilienfachstelle erfolgt im Sinne der Hilfe zur Selbsthilfe durch Informationsweitergabe.