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19.2 Kostenersatz für anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge

19.2.5 Dokumentation der Unterstützungsfälle zuhanden des Kantonales Sozialdienstes

Während der Dauer des Kostenersatzes sind Fallaufnahmen und Veränderungen bei einem Unterstützungsfall wie Geburten, Wegzug von Personen, Mietzinsänderungen, situationsbedingte Leistungen, Integrationsmassnahmen, Einnahmen usw. sowie die Ablösung von der Sozialhilfe dem Kantonalen Sozialdienst mittels Protokollauszug mitzuteilen. Die Quartalsabrechnungen werden aufgrund dieser Informationen geprüft. Insbesondere sind jede Arbeitsaufnahme (auch Teilzeitpensen) und der Verlust der Arbeitsstelle dem Kantonalen Sozialdienst unmittelbar zu melden.