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19.1 Geltungsbereich

19.1.1 Anerkannte Flüchtlinge (Ausländerausweis B)

Anerkannte Flüchtlinge sind Personen, deren Flüchtlingseigenschaft anerkannt werden und die dadurch in der Schweiz Asyl erhalten. Flüchtlinge mit Asyl erhalten eine Aufenthaltsbewilligung B. Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht, sich in der Schweiz aufzuhalten. Damit erlangen sie Anspruch auf die Regelung ihrer Anwesenheit in dem Kanton, in dem sie sich ordnungsgemäss aufhalten (Art. 60 Abs. 1 Asylgesetz [AsylG] vom 26. Juni 1998). Die vom Staatsekretariat für Migration (SEM) ausgesprochene Anerkennung als Flüchtling gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.