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14. Unrechtmässiger Bezug

14.5 Anzeigepflicht

Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden sind gemäss § 34 Abs. 1 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung verpflichtet, Verbrechen und schwere Vergehen, von denen sie in ihrer amtlichen Stellung Kenntnis erhalten, der Staatsanwaltschaft zu melden. Beim Betrug handelt es sich um ein Verbrechen (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB), entsprechend trifft die Gemeinden bzw. deren Mitarbeitende eine Anzeigepflicht. Beim unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 .V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB) handelt es sich um ein Vergehen. Die Gemeinde bzw. deren Mitarbeitende trifft lediglich bei schweren Vergehen eine Anzeigepflicht. Ob der unrechtmässige Bezug ein solches schweres Vergehen darstellt, kann nicht eindeutig beantwortet werden. Liegt ein leichter Fall von unrechtmässigem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 2 StGB) vor, trifft die Gemeinde bzw. deren Mitarbeitende keine Anzeigepflicht, da es sich lediglich um eine Übertretung und nicht ein Vergehen handelt. Ein leichter Fall wird vor allem da gegeben sein, wo sich die Tat auf eine Sozialleistung von einem geringen Betrag bezieht. Weiter sind sämtliche Elemente zu beachten, welche das Verschulden des Täters oder der Täterin herabsetzen können. So kann ein leichter Fall gegeben sein, wenn das Verhalten des Täters oder der Täterin nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder die Beweggründe und Ziele des Täters oder der Täterin nachvollziehbar sind. Denkbar ist etwa, dass eine Person im Wissen um die grundsätzliche Meldepflicht eine Erhöhung des Erwerbspensums (und damit des Lohns) nicht sofort angibt um abzuwarten, ob sie diese gesundheitlich überhaupt verkraften kann. Ist der Straftatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB oder des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB nach Ansicht der Sozialbehörde erfüllt, reicht sie bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige ein. Die Sozialbehörde muss den Sachverhalt darlegen und die Unterlagen, die den Sachverhalt belegen, beilegen (bspw. Einkommensbelege, Kontoauszüge, Verfügungen etc.). Zu beachten ist, dass der unrechtmässige Bezug von Sozialleistungen gemäss Art. 148a StGB nur bei jenen Sachverhalten angewendet werden kann, die sich ab Inkrafttreten (1. Oktober 2016) des Gesetzes ereignet haben.