Hauptmenü

14. Unrechtmässiger Bezug

14.2 Verrechnung

Bei einem unrechtmässigen Bezug von Leistungen bezieht eine Person Leistungen, auf welche sie gemäss den Anspruchsvoraussetzungen keinen Anspruch hätte. Die betreffende Person würde also bei korrekter Erfüllung der Mitwirkungs- und Meldepflicht keine oder zumindest eine tiefere Unterstützungsleistung erhalten. Ein unrechtmässiger Bezug liegt auch dann vor, wenn die Sozialbehörde einen Betrag nochmals bezahlen muss, weil die unterstützte Person das Geld zu einem anderen Zweck verwendet hat, als bei der Auszahlung bestimmt wurde (§ 8 Abs. 4 SPV). Eine Zweckentfremdung stellt somit nur dann einen unrechtmässigen Bezug dar, wenn die zuständige Gemeinde aufgrund der Zweckentfremdung Mehrleistungen erbringen muss.

Gemäss § 3 SPG sind unrechtmässig bezogene Leistungen samt Zins zurückzuzahlen (vgl. SKOS-Richtlinien Kapitel E.1). Die zu Unrecht bezogenen Leistungen sind ab deren Auszahlung zu einem Zinssatz von 5 % zu verzinsen (§ 2 Abs. 1 SPV). Die Sozialbehörde hat diesbezüglich einen beschwerdefähigen Entscheid zu erlassen. Sie muss der unterstützten Person vorgängig das rechtliche Gehör (§ 21 Abs. 1 VRPG, vgl. Kapitel 1.2.4 Wahrung des rechtlichen Gehörs) gewähren.

§ 2 Abs. 2 SPV ermöglicht bei laufenden Sozialhilfefällen die Verrechnung von Forderungen auf Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen mit künftigen Leistungen. Die Gemeinde muss dabei die Existenzsicherung der betroffenen Person beachten (§ 3 Abs. 1 SPV und § 15 Abs. 2 SPV). Ausserdem müssen für die Verrechnung von Geldforderungen die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Forderung und Gegenforderung müssen zwischen den gleichen Rechtsträgern bestehen. Dies ist bei den verschiedenen nach SPG vorgesehen Leistungen insofern beachtlich, als zum Beispiel bei der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen an Kinder ein anderer Rechtsträger besteht (Kind), als bei der materiellen Hilfe oder der Elternschaftsbeihilfe (Eltern).
  • Die Forderungen müssen gleichartig sein (zum Beispiel Geldforderungen).
  • Die Forderung der/des Verrechnenden muss fällig und diejenige der anderen Partei erfüllbar sein.

Die Gemeinde hat im Falle eines unrechtmässigen Bezugs eine Strafanzeige zu prüfen. Die Bestimmungen des unrechtmässigen Bezugs gelten für sämtliche nach dem SPG ausgerichteten Leistungen.

Richtet die Gemeinde aus Versehen eine Leistung ohne Rechtsgrund aus, handelt es sich um eine sogenannte Falschauszahlung. Diese wird rechtlich wie ein unrechtmässiger Bezug qualifiziert (vgl. SKOS-Richtlinien Kapitel E. 3). Die Falschauszahlung könnte demnach grundsätzlich mit den laufenden Leistungen verrechnet werden. Es wird empfohlen, bei den Abzahlungsmodalitäten zu berücksichtigen, dass die betroffene Person keine Mitschuld an der Falschauszahlung trifft, und insbesondere auf Zinserhebungen zu verzichten.