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15.3 Kosten für stationäre Kindesschutzmassnahmen

15.3.4 Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie

Bei der Unterbringung in einem nicht anerkannten Heim gelten für die Finanzierung weder die Regelungen der IVSE noch das Betreuungsgesetz. Im Rahmen von Art. 294 ZGB haben Pflegeeltern Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld. Das Pflegegeld ist gemäss den Richtlinien zur Bemessung der Pflegekosten für Pflegekinder vom 1. bis 18. Altersjahr des Obergerichts Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zu bemessen. Das Pflegegeld beinhaltet in der Regel einerseits eine Entschädigung für die Betreuung und Erziehung, andererseits Auslagen für Unterkunft, Ernährung und Nebenkosten. Zu den Nebenkosten zählen Wasch- und Putzmittel, Körperpflege, Kleider- und Schuhpflege, kleine Haushaltsanschaffungen (zum Beispiel Bettwäsche), Reinigung, Energie, Freizeit und Taschengeld. Auslagen für Abonnements des öffentlichen Verkehrs, Krankenkassenprämien, Selbstbehalte von Arztrechnungen, Ferien, Lager, Sport, Musikunterricht, Kurse und Ähnliches werden separat im Rahmen der Nebenkosten verrechnet. Für dieses Pflegegeld und die Nebenkosten müssen primär die Eltern aufkommen (Art. 276 ZGB). Sind sie nicht leistungsfähig, muss die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz des Kindes entsprechend Sozialhilfe leisten. Die Entschädigung für die Betreuung und Erziehung ist sozialabgabepflichtig. Sie stellt also ein Einkommen dar, auf welches Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Bei in Bezug auf das Pflegekind unselbstständig erwerbenden Pflegeeltern werden die Sozialversicherungsbeiträge durch die zuständige Gemeinde abgerechnet. Sind die Pflegeeltern selbstständig erwerbend, sind sie nach Art. 8 AHVG gegenüber der AHV/IV/EO beitragspflichtig.

Die Vermittlung und Begleitung von Pflegefamilien kann von der Sozialbehörde auch an Dritte in Auftrag gegeben werden.