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15.3 Kosten für stationäre Kindesschutzmassnahmen

15.3.3 Unterbringung eines Kindes in einem nicht anerkannten Heim

Bei der Unterbringung in einem nicht anerkannten Heim gelten für die Finanzierung weder die Regelungen der IVSE noch das Betreuungsgesetz. Die Kosten müssen demnach vollständig von den Eltern übernommen werden oder bei Leistungsunfähigkeit der Eltern von der Gemeinde am Unterstützungswohnsitz des Kindes.