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15. Finanzierung von Kindesschutzmassnahmen

15.2 Behördlich angeordnete Kindesschutzmassnahmen

Ist das Kindeswohl gefährdet und kommen die Eltern ihrer Aufgabe nicht nach und schaffen durch freiwillige Kindesschutzmassnahmen keine Abhilfe, ergreift die Kindesschutzbehörde bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung geeignete Massnahmen (Grundsatz der Subsidiarität, Art. 307 Abs. 1 ZGB). Zuständig für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen sind die Kindesschutzbehörden am zivilrechtlichen Wohnsitzes des Kindes (Art. 315 Abs. 1 ZGB). Bei Dringlichkeit oder Auseinanderfallen von Wohnsitz und Aufenthaltsort des Kindes, sind zusätzlich die Behörden am Aufenthaltsort zuständig, wobei diese die Wohnsitzbehörden über allfällig getroffene Kindesschutzmassnahmen unterrichten müssen (Art. 315 Abs. 2 und 3 ZGB).

Bei behördlichen Kindesschutzmassnahmen bevorschusst die Gemeinde die entsprechenden Massnahmenkosten und fordert diese von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zurück (§ 43 Abs. 5 EG ZGB). Diese Bevorschussung ist bei den durch die Kindesschutzbehörde verbindlich angeordneten Massnahmen unabdingbar, weil Massnahmen auch gegen den Willen der Betroffenen angeordnet werden müssen. Im Anschluss klärt die Gemeinde mit den Eltern die finanzielle Beteiligung ab. Ordnet die Kindesschutzbehörde eine Kindesschutzmassnahme an, prüft sie neben der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit auch die Angemessenheit der Kostenfolgen. Die Kindesschutzbehörde gibt der Gemeinde vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn sie durch eine geplante Massnahme in ihren Interessen, insbesondere finanzieller Art, wesentlich berührt werden könnte. Die Gemeinde wird dadurch nicht zur Verfahrenspartei (§ 33 Abs. 1 EG ZGB). Die Gemeinde ist an den Entscheid der Kindesschutzbehörde gebunden. Die Gemeinde hat nicht über die Begründetheit einer Anordnung der Kindesschutzbehörde zu entscheiden. Sie prüft lediglich, wer für die Kosten der angeordneten Massnahme aufzukommen hat (BGE 135 V 134). Erfolgt die Übernahme der Kosten im Rahmen der Sozialhilfe, ist von den Eltern, als gesetzlicher Vertreter des Kindes, ein Gesuch um materielle Hilfe einzuholen. Weigern sich die Eltern, ein entsprechendes Gesuch einzureichen, ist zu prüfen, ob der Beistand zur Gesuchstellung legitimiert ist (vgl. Kapitel 2.1.1)