Der Kanton Aargau stellt gemäss Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) und der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) die medizinische Grundversorgung der Asylsuchenden sicher.
Asylsuchende sind mit der Zuweisung an den Kanton Aargau der obligatorischen Krankenversicherung unterstellt und während des ganzen Asylverfahrens gegen Krankheit und Unfall versichert.
Die Versicherung erfolgt bei den Aquilana Versicherungen Baden. Die teil- oder vollunterstützten Asylsuchenden erhalten keine Krankenkassenkarte sondern einen vom Kantonalen Sozialdienst ausgestellten Grundversorgerausweis mit den für den Leistungserbringer notwendigen Angaben.
Die Versicherungsdeckung richtet sich nach Bundesgesetz und ist in der Asylverordnung geregelt.
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
- Asylgesetz AsylG (SR 142.31) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Asylverordnung 1 AsylV 1 (SR 142.311) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Asylverordnung 2 AsylV 2 (SR 142.312) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Asylverordnung 3 AsylV 3 (SR 142.314) (öffnet in einem neuen Fenster)
Kantonsebene
Sozialhilfe- und Präventionsgesetz SPG (SAR 851.200) (öffnet in einem neuen Fenster)
Sozialhilfe- und Präventionsverordnung SPV (SAR 851.211) (öffnet in einem neuen Fenster)