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Generalsekretariat

Staatshaftung

Forderungen aus Staatshaftung, d.h. Forderungen geschädigter Dritter auf Leistung von Schadenersatz oder Genugtuung gegen den Kanton Aargau, sind bei der Kompetenzstelle für Haftungsrecht geltend zu machen. Der Rechtsdienst des Departements Finanzen und Ressourcen nimmt diese Funktion wahr.

Ablauf

Nach schriftlichem oder elektronischem Eingang einer Schadenmeldung ist die Kompetenzstelle für Haftungsrecht – in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Organisationseinheiten und nach Rücksprache mit der Versicherung – für die Schadenabwicklung (insbesondere auch Prüfung der Berechtigung der Forderung) zuständig und führt dabei allfällige Vergleichsverhandlungen. Kommt keine Einigung zustande, stellt die Kompetenzstelle für Haftungsrecht das Scheitern der Verhandlung schriftlich fest. Diese schriftliche Bestätigung schliesst das Vergleichsverfahren, welches gemäss § 11 Abs. 1 des Haftungsgesetzes (HG) vom 24. März 2009 (SAR 150.200) obligatorisch ist, ab.

Kosten

Das Vergleichsverfahren ist unentgeltlich.

Fristen und Termine

Es sind insbesondere die Verjährungsfristen zu beachten. Dabei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Forderungs- bzw. Schadenmeldung bei der Kompetenzstelle für Haftungsrecht die Verjährung nicht unterbricht.

Forderung aus Staatshaftung schriftlich einreichen

Benötigte Unterlagen

Damit eine geltend gemachte Forderung möglichst zielgerichtet und zeitnah behandelt werden kann, sollte die schriftliche Schadenmeldung insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • Sachverhaltsschilderung:
    Aus der Schilderung des Sachverhalts soll – unter Angabe der fallrelevanten Daten – hervorgehen, wie es zum Schaden gekommen ist. Falls möglich, sind die für den Schaden mutmasslich verantwortlichen Personen beziehungsweise Behörden zu bezeichnen.
  • Begründung und Belege:
    Aus der Begründung soll hervorgehen, weshalb der Kanton Aargau für den Schaden haftbar sein soll. Soweit möglich sind allfällige Belege einzureichen.
  • Bezifferung der Forderung(en):
    Die Höhe des geforderten Schadenersatzes und/oder der geforderten Genugtuung ist in Schweizer Franken (CHF) zu beziffern. Ist dies nicht möglich, so ist – wenn immer möglich – ein Höchstbetrag zu bezeichnen, welcher anlässlich der Vergleichsverhandlungen als Basis herangezogen werden kann.

Sollten Sie als Vertreterin oder Vertreter der geschädigten Person die Schadenersatz- oder Genugtuungsforderung einreichen, ist die Zustellung einer Vollmacht zwingend.

Adresse

Die Forderung ist an folgende Adresse einzureichen:

Kompetenzstelle für Haftungsrecht
Departement Finanzen und Ressourcen
Tellistrasse 67
5001 Aarau

Rechtliche Grundlagen

Unter Vorbehalt besonderer Haftungsbestimmungen sind für die vermögensrechtliche Haftung des Kantons Aargau und seiner Mitarbeitenden sowie der durch den Kanton Aargau mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen und Personen in erster Linie folgende gesetzlichen Grundlagen massgebend:
§ 75 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (SAR 110.000)
Haftungsgesetz (HG) vom 24. März 2009 (SAR 150.200)
Haftungsverordnung (HV) vom 13. Januar 2010 (SAR 150.211)
• Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Beamten und Angestellten und über die Haftung des Staates und der Gemeinden für ihre Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz) vom 21. Dezember 1939 (AGS Bd. 3 S. 29)