Mit der Revision Quellensteuer per 1. Januar 2021 treten verschiedene Änderungen im Bereich Quellensteuer in Kraft. Dabei können quellensteuerpflichtige Personen innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerabzug erfolgt ist, eine Rückerstattung geltend machen. Neu werden jedoch sämtliche im Quellensteuertarif nicht berücksichtigen Abzüge wie Schuldzinsen, Unterhaltsbeiträge, Weiterbildungs- und Umschulungskosten, Mehrkosten wegen Drittbetreuung von Kindern, Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), Einkäufe fehlender Beitragsjahre in die Pensionskasse (2. Säule), Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten, Anpassung des Kinderabzugs für volljährige Kinder in Ausbildung, für deren Unterhalt die steuerpflichtige Person zur Hauptsache aufkommt, Berufskosten von internationalen Wochenaufenthaltern im Rahmen der nachträglich ordentlichen Veranlagung (NOV) berücksichtigt (auf Antrag). Sie stellen somit keine Rückerstattungsgründe mehr dar.
Für die Rückerstattung der abgezogenen Quellensteuer verbleiben explizit noch zwei Fälle: Zu Unrecht abgezogener Feuerwehrpflichtersatz sowie die Vermeidung einer Doppelbesteuerung gemäss den Abkommen des Bundes.
Voraussetzungen
Sie sind quellensteuerpflichtig, und der Steuerabzug ist bereits erfolgt.
Ablauf
- Sie reichen das vollständig ausgefüllte Antragsformular mit den notwendigen Beilagen bei uns ein.
- Wir stellen Ihnen eine Eingangsbestätigung zu. Somit haben Sie Gewissheit, dass wir Ihren Antrag erhalten haben. Der Antrag wird erst zu einem späteren Zeitpunkt auf Vollständigkeit und Inhalt geprüft.
- Wir prüfen den Antrag, nehmen nötigenfalls weitere Abklärungen vor und entscheiden darüber.
- Sie erhalten eine Abrechnung von uns. Ein allfälliges Guthaben wird ausbezahlt oder eine Nachforderung in Rechnung gestellt.
Benötigte Unterlagen
Die benötigten Unterlagen sind in den entsprechenden Antragsformularen bezeichnet. Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Unterlagen vollständig einreichen. Sie helfen dadurch mit, dass Ihr Antrag effizient bearbeitet werden kann. Unterlagen in einer Fremdsprache müssen zusammen mit einer deutschen Übersetzung eingereicht werden
Fristen & Termine
Die Anträge müssen innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerabzug erfolgte, eingereicht werden. Diese Frist gilt ausschliesslich für den Kanton Aargau. Ein Antrag kann für ein betreffendes Jahr nur einmal eingereicht werden; danach erwächst die Abrechnung in Rechtskraft und ist definitiv.
Bei der ordentlichen Quellensteuer ist ab Eingang des Rückerstattungsantrags mit einer längeren Wartezeit zu rechnen, bis dieser bearbeitet werden kann.
Alle weiteren Anträge, die nicht oben erwähnt werden, sind auf maximal 31.12.2020 zu begrenzen.
Kosten
Keine.
Formulare & Online-Dienstleistungen
Antragsformulare (ab 1.1.2021 Gültigkeit)
- Zu Unrecht abgezogener Feuerwehrpflichtersatz (PDF, 3 Seiten, 264 KB)
- Vermeidung einer Doppelbesteuerung gemäss Bundesabkommen
Antragsformulare (bis 31.12.2020 Gültigkeit)
- Behinderungsbedingte Kosten (PDF, 4 Seiten, 529 KB)
- Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) (PDF, 3 Seiten, 342 KB)
- Berufsorientierte Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten (PDF, 5 Seiten, 356 KB)
- Einkäufe fehlende Beitragsjahre in die Pensionskasse (2. Säule) (PDF, 3 Seiten, 223 KB)
- Fahrtkosten für Arbeitsweg (Infos über Wegfall) (PDF, 1 Seite, 77 KB)
- Feuerwehrpflichtersatzabgabe (PDF, 3 Seiten, 264 KB)
- Kinderabzug für volljährige Kinder in Ausbildung (PDF, 4 Seiten, 270 KB)
- Kirchensteuer (PDF, 4 Seiten, 202 KB)
- Krankheits- und Unfallkosten (PDF, 4 Seiten, 331 KB)
- Mehrkosten für die Drittbetreuung von Kindern (PDF, 5 Seiten, 198 KB)
- Mehrkosten internationaler Wochenaufenthalt (PDF, 4 Seiten, 203 KB)
- Schuldzinsen (nach Massgabe der geltenden Ausscheidungsgrundsätze) (PDF, 3 Seiten, 203 KB)
- Unterhaltszahlungen (PDF, 4 Seiten, 310 KB)