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Steuerarten

Grundstückgewinnsteuer

Die Grundstückgewinnsteuer findet Anwendung bei Veräusserungen von im Kanton Aargau gelegenen (Privat-)Grundstücken.

Zuständigkeit

Die Gemeinde des gelegenen Grundstücks ist für das Veranlagungs- und Bezugsverfahren der Grundstückgewinnsteuer zuständig. Das Gemeindesteueramt führt die Untersuchungen durch und bewahrt die Akten auf. Die Steuerkommission der Gemeinde erlässt die Veranlagungsverfügung. Die Finanzverwaltung der Gemeinde bezieht die Steuer.

Tarif für die Steuerberechnung

Die Steuer wird in Prozenten des steuerbaren Grundstückgewinns berechnet.

Tarif für die Steuerberechnung (§ 109 Steuergesetz)
ProzentsätzeZeitdauer
40 %bis zum vollendeten 1. Besitzjahr
38 %bis zum vollendeten 2. Besitzjahr
36 %bis zum vollendeten 3. Besitzjahr
34 %bis zum vollendeten 4. Besitzjahr
32 %bis zum vollendeten 5. Besitzjahr
30 %bis zum vollendeten 6. Besitzjahr
28 %bis zum vollendeten 7. Besitzjahr
26 %bis zum vollendeten 8. Besitzjahr
24 %bis zum vollendeten 9. Besitzjahr
22 %bis zum vollendeten 10. Besitzjahr
20 %bis zum vollendeten 11. Besitzjahr
19 %bis zum vollendeten 12. Besitzjahr
18 %bis zum vollendeten 13. Besitzjahr
17 %bis zum vollendeten 14. Besitzjahr
16 %bis zum vollendeten 15. Besitzjahr
15 %bis zum vollendeten 16. Besitzjahr
14 %bis zum vollendeten 17. Besitzjahr
13 %bis zum vollendeten 18. Besitzjahr
12 %bis zum vollendeten 19. Besitzjahr
11 %bis zum vollendeten 20. Besitzjahr
10 %bis zum vollendeten 21. Besitzjahr
9 %bis zum vollendeten 22. Besitzjahr
8 %bis zum vollendeten 23. Besitzjahr
7 %bis zum vollendeten 24. Besitzjahr
6 %bis zum vollendeten 25. Besitzjahr
5 %ab dem vollendeten 25. Besitzjahr