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Steuerthemen

Grundstückschätzung / Liegenschaften

Grundstückschätzung

Das Kantonale Steueramt, Sektion Grundstückschätzung, verfügt die Eigenmietwerte und die Vermögenssteuerwerte gestützt auf die Erhebungen der kantonalen Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten.

Sie benötigen den rechtskräftigen Eigenmietwert oder Vermögenssteuerwert Ihres Grundstücks bzw. Ihrer Liegenschaft.

Die vollständigen Akten zu den Grundstückschätzungen befinden sich beim Gemeindesteueramt der jeweiligen Liegenschaftsgemeinde. Wenden Sie sich bitte mit Ihrer Anfrage direkt an das zuständige Gemeindesteueramt.

Adressen der Gemeindesteuerämter

Sie möchten eine Bewertung einreichen, um einen Übernahmewert vorgängig abzuklären.

Der steuerlich massgebende Wert von Liegenschaften ist der Marktwert. Auskünfte dazu sind nur bei Vorliegen einer Marktwertermittlung möglich. Anfragen betreffend Marktwerte werden durch die Sektion Grundstückschätzung geprüft und beantwortet.

Achten Sie darauf, dass Sie die Marktwertermittlung so einreichen, dass sie in Bezug auf die Methodik und die nachvollziehbare Herleitung der eingesetzten Werte korrekt, vollständig und marktkonform sind.

Der Auftrag für eine Marktwertermittlung (Gutachten) kann beziehungsweise sollte einer geeigneten Fachperson erteilt werden. Die Anforderungen des KStA sind der beauftragten Person unbedingt bekannt zu geben.

Die Bewertungen sind mit der Mischwertmethode gemäss den Vorgaben der jeweils aktuellen Ausgabe des Schweizerischen Schätzerhandbuchs der SVKG (derzeit Ausgabe 2019) zu erstellen. Bewertungen, die auf dem reinem Sachwert oder dem reinem Ertragswert beruhen, werden nicht akzeptiert.

Um eingereichte Bewertungen überprüfen zu können, sind die für die Berechnung verwendeten Mietwerte resp. Mieterträge immer mit Kopien der aktuell gültigen Mietverträge und Mietzinsanpassungsvereinbarungen zu belegen. Dabei muss zwingend ersichtlich sein, auf welcher Hypothekarzinsbasis die aktuellen Mieten beruhen.

Basiszins

Für die Kapitalisierung der Erträge wird empfohlen, den Basiszinssatz der Sektion Grundstückschätzung zu verwenden (siehe unter "Mehr zum Thema"). Dieser basiert auf dem Konzept der Hypothekarzinssätze und wird vierteljährlich neu berechnet. Die Berechnungsweise dieses Basiszinssatzes entspricht den Vorgaben im Schweizerischen Schätzerhandbuch (derzeit Ausgabe 2019).

Musterschätzung (unter "Mehr zum Thema")

Wir bitten Sie, diese Mustervorlage unbedingt zu beachten!

Spezielles zum Stockwerkeigentum

Die eingereichten Bewertungen von Stockwerkeigentumseinheiten werden von der Sektion Grundstückschätzung immer mittels Vergleichspreisen überprüft. Bei der Bewertung von Stockwerkeigentumseinheiten ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um Ertragswertorientierte Objekte handelt. Zudem ist immer ein marktkonformer Gewinnanspruch zu berücksichtigen, da ansonsten in der Regel ein zu tiefer Marktwert resultiert.

Zusammen mit Bewertungen von Stockwerkseigentumseinheiten ist immer die Begründungsurkunde des Stockwerkeigentums, das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft sowie Angaben zum aktuellen Stand des Erneuerungsfonds einzureichen.

Liegenschaften

Steuerpflichtig ist, wer Eigentum oder Nutzniessung an Liegenschaften (Grundstücke gemäss Steuergesetz) hat.

Die Besteuerung erfolgt bei den Einkommens- und Vermögenssteuern.

Welche Bestandteile sind bei der Einkommenssteuer steuerbar?

  • alle Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Nutzniessung oder sonstiger Nutzung,
  • der Eigenmietwert selbst bewohnter Liegenschaften,
  • Einkünfte aus Baurechtsverträgen,
  • Einkünfte aus Kiesabbau (und anderen Bestandteilen des Bodens)

abzüglich Liegenschaftsunterhaltskosten (LUK) und Schuldzinsen (Hypothekarzinsen).

Welcher Bestandteil ist bei der Vermögenssteuer steuerbar?

  • der Vermögenssteuerwert von Grundstücken und Grundstücksanteilen

abzüglich der darauf liegenden Schulden (Hypotheken).