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Steuerthemen

Nachsteuern & Bussen

Währenddem die Bussen eine Straffunktion haben, werden die Nachsteuern als Nachforderungen ohne Strafe für nicht oder zu wenig veranlagte Steuern auferlegt.

Nachsteuern

Als Nachforderung von nicht oder zu wenig veranlagten Steuern dienen die Nachsteuern der Schadloshaltung des Gemeinwesens für einen erlittenen Steuerausfall. Die Nachsteuern setzen kein schuldhaftes Verhalten der juristischen Person voraus. Rechtfertigungsgründe (zum Beispiel finanzielle Notlage), die einen Verzicht auf die Erhebung der Nachsteuern begründen könnten, sind nicht von Bedeutung.

Welche Veranlagungen von juristischen Personen können Gegenstand eines Nachsteuerverfahrens bilden?

  • Veranlagungen für die ordentlichen Gewinn- & Kapitalsteuern
  • Veranlagungen für Erbschafts- & Schenkungssteuern

Haftung für die Nachsteuern

Für die Steuerschulden einer juristischen Person (aus Nachsteuerverfahren) können die Haftungsregeln zur Rechtsnachfolge und zu den Liquidatorinnen und Liquidatoren massgeblich sein.

Wird eine Nachsteuerpflicht erst nach der Löschung einer juristischen Person im Handelsregister aufgedeckt, muss das Kantonale Steueramt beim Handelsregisteramt eine Wiedereintragung erwirken.

Bussen (Steuerstrafrecht)

Die Bussen setzen ein schuldhaftes, gesetzwidriges Verhalten der juristischen Person voraus. Die gesetzlichen Tatbestände werden geahndet. Die Bussen haben Straffunktion.

Welches sind die Tatbestände, die Gegenstand eines Bussenverfahrens gegen eine juristische Person bilden?

  • Verletzung von Mitwirkungspflichten (Ordnungsbussen)
  • Vollendete Steuerhinterziehung
  • Versuchte Steuerhinterziehung
  • Teilnahmehandlungen zu einer Steuerhinterziehung
  • Steuerbetrug

Strafrechtlich relevante Schuldformen

Vorsatz

  • Anstreben eines Straftatbestands mit Wissen und Willen durch die Organe der juristischen Person.

Eventualvorsatz

  • Billigen einer als möglich vorausgesehene Unterversteuerung für den Fall ihres Eintritts
  • Abfinden oder "in Kauf nehmen" einer Unterversteuerung (beispielsweise, wenn die durch eine Drittperson ausgefüllte Steuererklärung unbesehen unterzeichnet und eingereicht wird)

Fahrlässigkeit

  • Nicht an die Folgen des eigenen Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit denken
  • Keine Rücksicht nehmen oder nicht beachten jener Sorgfalt, zu welcher man nach den Umständen und den persönlichen Verhältnissen verpflichtet wäre

In der Bussenhöhe werden sowohl die Schuldform/das Verschulden als auch der Erfolg berücksichtigt. (Eine Busse wegen versuchter Steuerhinterziehung fällt tiefer aus als diejenige wegen vollendeter Steuerhinterziehung).

Seit 1. Januar 2010 gelten die Bestimmungen zur Einführung der straflosen Selbstanzeige bei Steuerhinterziehungen.

Haftung für verfügte Bussen

Die verfügten Bussen sind von der juristischen Person zu bezahlen. Es gelten die Vorschriften zur Rechtsnachfolge und zur Liquidatorenhaftung.