
Mit Direktzahlungen und Beiträgen werden die von der Landwirtschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen sowie besondere ökologische Leistungen abgegolten. Ihre Ausrichtung ist an strenge Auflagen und Bedingungen geknüpft.
Für alle Direktzahlungen ist die Erfüllung des Ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) (öffnet in einem neuen Fenster) zwingend. Direktzahlungen und Beiträge werden für Leistungen auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche und für die Haltung von Tieren ausgerichtet. Über weitergehende Programme werden bestimmte Qualitätsziele anvisiert.
Gemäss Bundesrecht obliegt der Vollzug des Direktzahlungswesens den Kantonen. Im Aargau ist dafür Landwirtschaft Aargau zuständig.
Rechtliche Grundlagen
- Landwirtschaftsgesetz LwG (SR 910.1) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Direktzahlungsverordnung DZV (SR 910.13) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Einzelkulturbeitragsverordnung EKBV (SR 910.17) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Bio-Verordnung (SR 910.18) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV (SR 910.91) (öffnet in einem neuen Fenster)