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Beitragsarten

Kulturlandschaftsbeiträge

Kulturlandschaftsbeiträge fördern die Sömmerung und die Offenhaltung durch flächendeckende Bewirtschaftung und gleichen die Erschwernis aus.

Offenhaltungsbeitrag

Landbewirtschaftung am Waldrand
© Kanton Aargau

Der Offenhaltungsbeitrag ist nach Zone abgestuft und wird für Flächen im Hügel- und Berggebiet ausgerichtet. Für Flächen der Talzone, sowie für Hecken, Feld- und Ufergehölze werden keine Beiträge ausgerichtet.

Hangbeitrag

Mit Hangbeiträgen werden die Erschwernisse der Flächenbewirtschaftung abgegolten. Für Dauerweiden, Rebflächen sowie Hecken, Feld- und Ufergehölze werden keine Hangbeiträge ausgerichtet.

Steillagenbeitrag

Der Steillagenbeitrag wird pro Hektare für berechtigte Flächen ausgerichtet, die eine Neigung von mindestens 35 % aufweisen. Dabei muss der Anteil dieser Flächen an der beitragsberechtigten landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs mindestens 30 % betragen. Der Steillagenbeitrag steigt in Abhängigkeit des Anteils Steillagen an der beitragsberechtigten landwirtschaftlichen Nutzfläche mit über 35 % Neigung linear an. Für Dauerweiden, Rebflächen sowie Hecken, Feld- und Ufergehölze werden keine Steillagenbeiträge ausgerichtet.

Der Beitrag beläuft sich bei 30 % Anteil auf Fr. 100.– pro Hektare und steigt auf Fr. 1'000.– pro Hektare bei 100 % Anteil.

Hangbeitrag für Rebflächen

Reben in Hanglage
© Kanton Aargau

Hangbeiträge für Rebflächen tragen dazu bei, Rebberge in Steil- und Terrassenlagen zu erhalten. Im Anhang der Direktzahlungsverordnung sind die Kriterien für die Ausscheidung von Terassenlagen bei Rebflächen festgehalten. Berücksichtigt werden nur Teilflächen, die zusammenhängend mindestens eine Are messen.

Alpungsbeitrag

gealpte Ziegen
© Kanton Aargau

Zur Sicherstellung einer angemessenen Bestossung des Sömmerungsgebiets wird an Ganzjahresbetriebe, die Tiere auf anerkannten Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben sömmern, ein Alpungsbeitrag ausgerichtet. Fr. 370.–/NST beträgt der Alpungsbeitrag. Ein NST entspricht der Sömmerung einer raufutterverzehrende Grossvieheinheit (RGVE) während 100 Tagen.

Sömmerungsbeitrag

Gesömmertes Rindvieh
© Kanton Aargau

Mit Sömmerungsbeiträgen wird die Bewirtschaftung und Pflege von ausgedehnten Sömmerungsweiden sichergestellt . Der Sömmerungsbeitrag trägt zu einer nachhaltigen und flächendeckenden Bewirtschaftung der Sömmerungsgebiete bei. Der Sömmerungsbeitrag wird aufgrund des festgelegten Normalbesatzes berechnet. Weicht die Bestossung erheblich vom Normalbesatz ab, wird der Sömmerungsbeitrag gemäss Direktzahlungsverordnung angepasst.

Die Beitragshöhen (in Franken) sind im Anhang der Direktzahlungsverordnung für alle Kulturlandschaftsbeiträge festgelegt.