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Boden- & Pachtrecht

Pachtrecht

Das landwirtschaftliche Pachtrecht regelt das Verhältnis zwischen der Verpächterin oder dem Verpächter als Eigentümerschaft und der Pächterin oder dem Pächter als Bewirtschafterin oder Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Gewerbs oder Grundstücks.

Neben eigenem Land bewirtschaften viele Landwirtinnen und Landwirte zusätzlich gepachtete landwirtschaftliche Grundstücke. Geregelt ist die landwirtschaftliche Pacht im Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG). Ist das LPG nicht anwendbar oder enthält das LPG keine besonderen Vorschriften, gilt das Schweizerische Obligationenrecht.

Geltungsbereich

  • Grundstücke mit landwirtschaftlicher Nutzung über 25 Aren und 15 Aren Rebland. Die Flächen mehrerer Grundstücke, die von der gleichen Eigentümerin beziehungsweise vom gleichen Eigentümer an die gleiche Pächterin beziehungsweise den gleichen Pächter verpachtet sind, werden zusammengerechnet. Dasselbe gilt, wenn eine Eigentümerin beziehungsweise ein Eigentümer ein Grundstück an verschiedene Pächterinnen beziehungsweise Pächter verpachtet.
  • Landwirtschaftliche Gewerbe gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
  • Nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe, die mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe eine wirtschaftliche Einheit bilden

Pachtland von Kanton und Gemeinden

Das LPG macht den Gemeinden und Kantonen keine gesetzlichen Vorgaben zur Pachtlandvergabe. Das Pachtland muss daher nicht öffentlich ausgeschrieben werden, es sei denn, die Gemeinde hat diesbezüglich eigene Regelungen getroffen. Einige Gemeinden haben ein eigenes Pachtlandreglement, in dem geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen Landwirtschaftsland im Eigentum der Gemeinde verpachtet wird.

Beim Kanton Aargau ist die Ansprechperson für staatliches Pachtland die Abteilung Immobilien Aargau.