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Erholungsraum Wald

Veranstaltungen im Wald

In der Schweiz dürfen im ortsüblichen Umfang alle den Wald betreten und sich darin aufhalten. Umso wichtiger ist es, dies respektvoll zu tun. Aus diesem Grund erfordern Veranstaltungen im Wald, welche erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Wald haben können, eine Bewilligung der Einwohnergemeinde (§ 11 AWaG).

Ein entsprechendes Gesuch muss abgelehnt werden, wenn wegen Lärm oder aus anderen Gründen der Wald zu stark belastet wird oder andere schützenswerte private oder öffentliche Interessen dagegen sprechen.

Bewilligungspflichtige Veranstaltungen

Gemäss § 20 der Verordnung zu Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) sind folgende Arten von Veranstaltungen bewilligungspflichtig:

  • Veranstaltungen mit mehr als 500 Beteiligten
  • Veranstaltungen zwischen 24.00 Uhr und 06.00 Uhr mit mehr als 100 Beteiligten
  • Veranstaltungen mit Verwendung technischer Hilfsmittel wie Licht- und Verstärkeranlagen
  • Veranstaltungen in Naturschutzzonen

Bewilligungsverfahren

Das Bewilligungsverfahren ist in § 21 AWaV geregelt. Wichtig ist ein frühzeitiges Einreichen des Gesuches (in der Regel 6 Monate im Voraus). So sind, wenn nötig, auch noch Anpassungen möglich.