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Industrie & Gewerbe

Notstromaggregate (stationäre Verbrennungsmotoren)

Im Kanton Aargau gelten spezifische Emissionsgrenzwerte für Notstromaggregate. Notstromaggregate (stationäre Verbrennungsmotoren) haben die Bestimmungen der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) insbesondere Art. 6 (Erfassen und Ableiten von Emissionen) und Anhang 2 Ziffer 82 (stationäre Verbrennungsmotoren) einzuhalten.

Bewilligungspflichtig

Notstromaggregate brauchen eine Baubewilligung mit kantonaler Zustimmung.

Im Bereich der Luftreinhaltung unterstehen alle Anlagen, welche nicht unter § 30 Abs. 3 EG UWR explizit aufgeführt sind, dem Kanton. Bei Notstromanlagen handelt es sich um stationäre Verbrennungsmotoren, die dem Kanton unterstehen.

Anlagen, welche Emissionen verursachen, benötigen eine Baubewilligung, selbst wenn sie in bereits bestehende Gebäude eingebaut werden. Anlagen, bei welchen die Luftreinhalte-Vorschriften vom Kanton vollzogen werden, benötigen zusätzlich eine kantonale Zustimmung zur Baubewilligung (vgl. § 31 Abs. 2 lit. b. und g. EG UWR).

Emissionsgrenzwerte

Notstromaggregate (stationäre Verbrennungsmotoren) haben die Bestimmungen der LRV einzuhalten. Bei Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen, die während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden, legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen (in der Regel für CO, NOx sowie Stoffe nach Anhang 1) nach Art. 4 LRV fest.

Bei stationären Verbrennungsmotoren beziehen sich die Emissionsgrenzwerte auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5 Prozent.

  • Die staubförmigen Emissionen (Feststoffe) dürfen 50 Milligramm (mg) pro Kubikmeter (m³) nicht überschreiten.
  • Der Emissionsgrenzwert für Dieselruss beträgt 5 mg/m³, wenn der Massenstrom mehr als 50 g/h beträgt. (Hinweis: Der Massenstrom von 50 g/h wird meist ab einer Feuerungswärmeleistung von ca. 800 kW erreicht, bei älteren Motorengenerationen bereits bei kleineren Leistungen)

Im Kanton Aargau gelten für diesel- oder heizölbetriebene Notstromaggregate zusätzlich zu den Emissionsgrenzwerten der LRV folgende Grenzwerte (Art. 4 LRV):
(Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5 Prozent)

  • CO (Kohlenmonoxid): 650mg/m³
  • NOx (Stickoxide, NO und NO2, angegeben als Stickstoffdioxid): 2'000mg/m³

Definition Feuerungswärmeleistung (FWL): Die Feuerungswärmeleistung entspricht dem Brennstoffverbrauch der Anlage (bei 100 Prozent Leistung) multipliziert mit dem unteren Heizwert des Brennstoffes.

Berechnungsbeispiel FWL: Der Brennstoffverbrauch der Anlage bei 100 Prozent Last beträgt 100 Liter (l) Diesel pro Stunde (h). Die Berechnung ergibt folgende Feuerungswärmeleistung:

100 l/h * 0.84 kg/l (= Dichte von Diesel) * 11.8 kWh/kg (= unterer Heizwert von Diesel) = 990 kW Feuerungswärmeleistung.

Kaminhöhe

Die Abluft aus Notstromaggregaten ist möglichst vollständig zu erfassen und so über Dach abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen. Es gelten die Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach (Kamin-Empfehlungen, BAFU 2013) (§ 43 V EG UWR). In der Regel sind Ziffer 3 (bis zu einer Feuerungswärmeleistung von 350 kW) beziehungsweise Ziffer 4 (ab einer Feuerungswärmeleistung von über 350 kW) in Kombination mit Ziffer 6 der Kamin-Empfehlungen anzuwenden.
Eine Kaminhöhenberechnung ist den Baugesuchsunterlagen beizulegen. Zudem ist der Kamin in den entsprechenden Plänen einzuzeichnen.

Betriebsstunden

Damit die Behörde überprüfen kann, ob es sich bei der Anlage um eine Notstromgruppe handelt, muss das Aggregat mit einem Betriebsstundenzähler ausgerüstet werden.

Abnahmemessung

Innert drei Monaten nach der Inbetriebnahme der Anlage ist mit Messungen nachzuweisen, dass die von der Behörde angeordneten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. Die Emissionsmessungen müssen durch eine im Kanton Aargau berechtigte Messfirma und gemäss Emissions-Messempfehlung vom 25. Januar 1996 durchgeführt werden. Im Sinne von Art. 46 USG (Auskunftspflicht) ist der Betriebsbeginn umgehend der Abteilung für Umwelt, Sektion Luft, Lärm und NIS, schriftlich zu melden, damit die Emissionsmessungen veranlasst werden können.

Nach Meldung des Betriebsbeginns erhalten Sie alle nötigen Angaben zur Abnahmemessung.

Emissionsmessungen und Kontrollen

Notstromaggregate müssen alle 6 Jahre periodisch gemessen/kontrolliert werden (Anhang 2 Ziffer 827 LRV).