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Lichtverschmutzung

Gesetzliche Grundlagen

Folgende Vorschriften befassen sich mit der Vermeidung oder Begrenzung von Lichtverschmutzung:

A. Bundesrecht

Grundnorm

Im Rahmen von Bewilligungsverfahren können Auflagen direkt gestützt auf das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) verfügt werden. Art. 11 USG lautet:

  1. Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
  2. Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
  3. Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.

Hinzuweisen ist ferner auf folgende bundesgesetzliche Regelungen:

  • Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451)
    • Schutz des nächtlichen Landschaftsbildes (heimatliches Erscheinungsbild) (Art. 1 und 3 NHG)
    • Schutz der vom Aussterben bedrohten Tier- und Pflanzenarten (Art. 18 NHG)
  • Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0)
    • Schutz der Tiere vor Störung (Art. 7 Abs. 4 JSG)
  • Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700)
    • Schonung der Landschaft (Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 3 Abs. 2 RPG)
    • Baubewilligungspflicht für Beleuchtungseinrichtungen von Grossbauten und –anlagen (Art. 22 und 24 RPG

B. Kantonales Recht

Gemäss kantonalem Recht gilt ausserdem:

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG Umweltrecht, EG UWR)

§ 27 Lichtemissionen

  1. Beleuchtungsanlagen, die Aussenbereiche erhellen oder Kulturgüter beleuchten, sind so einzurichten, dass sie ausserhalb ihres Bestimmungsbereichs keine störenden Immissionen verursachen.
  2. Die dauerhafte Installation und der regelmässige Betrieb von Anlagen, die im Freien Licht- oder Lasereffekte erzeugen, oder ähnlicher künstlicher, himmelwärts gerichteter Lichtquellen sind verboten.
  3. Der vorübergehende Betrieb von Analagen, die im Freien Licht- oder Lasereffekte erzeugen, darf keine für Tiere und Pflanzen schädlichen Immissionen verursachen. Er bedarf einer Bewilligung durch die zuständige Gemeindebehörde.

C. Anwendbare Richtlinien und Fachnormen

Für die Beurteilung im Einzelfall sind folgende Richtlinien und Fachnormen dienlich:

  • "Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen" Stand 2021 des Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute BAFU)
    Die Empfehlungen konkretisieren in erster Linie das Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 1 und 2 USG), indem sie aufzeigen, wie sich unnötige Lichtemissionen durch eine nachhaltige Lichtnutzung in Aussenräumen vermeiden lassen. Sie zeigen aber auch die negativen Konsequenzen von Lichtimmissionen auf Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume auf, die bei der Beurteilung der Schädlichkeit von Lichtimmissionen zu berücksichtigen sind (Art. 1 Abs. 1 und Art. 14 lit. a USG; vgl. auch Art. 18 NHG sowie Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 4 JSG).
    Siehe ferner: «Auswirkungen von künstlichem Licht auf die Artenvielfalt und den Menschen» des BAFU vom 29. November 2012, genehmigt vom Bundesrat am 13. Februar 2013. Danach haben die gegen oben gerichteten Lichtemissionen in der Schweiz in den letzten zwanzig Jahren um rund 70 % zugenommen. Dadurch nimmt die Nachtdunkelheit ab und grosse, natürlich dunkle Gebiete werden immer seltener. In der Schweiz tragen der hohe Zersiedlungsgrad und die coupierte Topografie dazu bei, dass Kunstlicht weit in die nächtliche Landschaft hinaus wirkt. Die Lebensräume nachtaktiver Tiere können durch künstliches Licht erheblich gestört werden.
  • SIA-Norm 491 "Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum" der Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereine (SIA) vom März 2013
    Die Norm verzichtet bewusst auf die Festlegung von Richtwerten. Sie zielt darauf ab, unnötige Lichtemissionen an der Quelle zu vermeiden, in Anwendung des Vorsorgeprinzips und entsprechend dem Stand der Technik (Ziff. 0.3).
  • Normen der Schweizerischen Lichtgesellschaft (SLG)
    Die SLG hat verschiedene Normen (SN EN Normen) und Richtlinien zur Beleuchtung von Strassen, Sportanlagen oder Arbeitsstätten erarbeitet, die die Verbreitung neuer Technologien und die interdisziplinäre Zusammenarbeit erleichtern.

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