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Elektrosmog und nichtionisierende Strahlung

Grenzwerte

Nichtionisierende Strahlung (NIS) muss gemäss dem Umweltschutzgesetz (USG) im Sinne der Vorsorge soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Mindestens aber so, dass sie für Mensch und Umwelt weder schädlich noch lästig wird.

Mit der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999 legte der Bundesrat die konkreten Ausführungsbestimmungen zum USG (Art. 39) im Bereich nichtionisierender Strahlung fest. Die Verordnung ist per 1. Februar 2000 in Kraft getreten.

Die NIS-Verordnung unterscheidet zwischen den Anlagegrenzwerten und den Immissionsgrenzwerten:

  • Immissionsgrenzwert (IGW):
    Im Bereich der Mobilfunkfrequenzen liegen die IGW zwischen 41 bis 61 Volt pro Meter (V/m). Sie müssen überall eingehalten werden, wo sich Menschen aufhalten können und schützen vor den wissenschaftlich gesicherten Gesundheitsauswirkungen.
  • Anlagegrenzwert (AGW):
    Um dem Vorsorgeprinzip nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG Rechnung zu tragen, sind in der Schweiz die AGW eingeführt worden. Sie betragen 4 bis 6 V/m und sollen die Langzeitbelastung der Bevölkerung tief halten. Sie müssen für jede Anlage separat an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten werden. Dazu zählen insbesondere Wohnungen, Schulen, Kindergärten, Spitäler, ständige Arbeitsplätze und raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze, also Orte, wo sich Menschen während längerer Zeit aufhalten.