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Elektrosmog und nichtionisierende Strahlung

Bewilligung und Zuständigkeiten

Grundsätzlich müssen alle ortsfesten Anlagen wie Hochspannungsleitungen, Bahnstromanlagen, Trafostationen oder Mobilfunkantennenanlagen, von denen Emissionen von elektrischen und magnetischen Feldern mit Frequenzen von 0 Hz bis 300 GHz ausgehen, nach den Vorgaben der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) beurteilt und bewilligt werden.

Der Kanton ist für die Bewilligung von Mobilfunkantennen-, Sende- und Radaranlagen zuständig.

Bewilligung von Mobilfunkantennen

Baugesuche für Mobilfunkanlagen werden im Normalfall nach kantonalem Baurecht von den Gemeindebehörden bewilligt.

Das Ablaufschema (PDF, 1 Seite, 17 KB) erläutert das Vorgehen und den Ablauf für die Bewilligung.

Der Grosse Rat des Kantons Aargau hatte per 20. August 2002 eine Änderung des Umweltschutzdekrets beschlossen, wodurch der Vollzug der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung eine Aufgabe des Kantons wurde. Die Inkraftsetzung der Änderung des Umweltschutzdekrets erfolgte am 1. Oktober 2002. Seither ist vor dem Entscheid der Gemeinden bei der Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen im Geltungsbereich der NISV die Zustimmung des Kantons erforderlich.

In Ausnahmefällen werden auch Mobilfunkanlagen auf bestehende Hochspannungsleitungsmasten installiert. In diesem Fall ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) oder das Bundesamt für Verkehr (BAV) im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens für die Bewilligung zuständig. Kanton und Gemeinden werden angehört.