Hauptmenü

Abfallwirtschaft

Siedlungsabfälle

Siedlungsabfälle sind aus Haushalten stammende Abfälle sowie Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung aus öffentlichen Verwaltungen und Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen.

Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen vom 4. Dezember 2015 (Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600) sind Siedlungsabfälle:

  1. aus Haushalten stammende Abfälle,
  2. aus Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen stammende Abfälle, deren Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar ist,
  3. aus öffentlichen Verwaltungen stammende Abfälle, deren Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar ist;

Zu den Siedlungsabfällen gehören insbesondere (u.a. gemäss Definition in Art. 13 VVEA):

  • Kehricht (brennbare, nicht verwertbare Abfälle)
  • Sperrgut (Kehricht, der wegen seiner Abmessungen oder seines Gewichts nicht in zulässige Gebinde passt)
  • Grünabfälle (Küchen- und Gartenabfälle, die vergärt oder kompostiert werden können)
  • Separatabfälle (Papier, Karton, Glas, Metalle, Textilien, Kunststoffe etc.), die durch Separatabfuhr, Spezialsammlung, Sammelstelle oder Handel separat gesammelt werden
  • Elektrische und elektronische Geräte, Leuchten und Leuchtmittel
  • Sonderabfälle aus Haushalten