In der revidierten Gewässerschutzgesetzgebung wird auf Bundesebene die Bemessung des Gewässerraums für Fliess- und stehende Gewässer definiert sowie die zugelassene Bewirtschaftung und Nutzung dieses Raums vorgegeben.

Ausgangslage
Am 1. Januar 2011 trat das revidierte Gewässerschutzgesetz (GSchG) des Bundes in Kraft. Gestützt darauf sind die Kantone verpflichtet, den Raumbedarf der Gewässer zu sichern und diesen bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen (Art. 36a GSchG). Auf Stufe der Gewässerschutzverordnung (GSchV, vom 1. Juni 2011) hat der Bundesrat die gesetzlichen Bestimmungen konkretisiert (Art. 41a–c GSchV und Übergangsbestimmungen GSchV).

Umsetzung der Gewässerräume in der kommunalen Nutzungsplanung
Gemäss Richtplan (Kapitel L 1.2, Planungsanweisung 1.1) sind die Gemeinden verpflichtet, den Raumbedarf der Gewässer bei der Nutzungsplanung zu sichern. Die Fachkarte Gewässerraum und § 127 BauG dienen dabei als behördenverbindliche Grundlage für diese Planung. Die rechtsverbindliche Umsetzung der Gewässerräume erfolgt, indem die Gemeinden die Gewässerräume im Detail analysieren und den örtlichen Gegebenheiten entsprechend in ihrer Nutzungsplanung grundeigentümerverbindlich umsetzen.
Die Fachkarte Gewässerraum wurde am 16. März 2016 vom Regierungsrat verabschiedet. Sie ist behördenverbindlich und im Geoportal aufgeschaltet und zeigt für jedes Gewässer, welcher Gewässerraum pro Abschnitt in der Nutzungsplanung zu berücksichtigen und in der Detailplanung zu verifzieren ist. Die Fachkarte findet keine direkte Anwendung im Baugesuchverfahren (siehe Anwendung im Baubewilligungsverfahren).
Geoportal > Online Karten > Fachkarte Gewässrraum (öffnet in einem neuen Fenster)
Anwendung im Baubewilligungsverfahren
Baugesuche für Bauten, die ganz oder teilweise im Gewässerraum liegen, bedürfen einer Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau (Abteilung für Baubewilligungen). Diese Baugesuche müssen mit dem Hinweis auf den Gewässerraum zudem im kantonalen Amtsblatt publiziert werden.
Die Gewässerräume sind entweder bereits in der kommunalen Nutzungsplanung grundeigentümerverbindlich umgesetzt oder bemessen sich – wenn die Umsetzung in der Nutzungsplanung noch aussteht – gemäss den Übergangsbestimmungen aus der bundesrechtlichen GSchV.
Informationsschreiben an sämtliche Gemeinden im Kanton Aargau vom 30. August 2017 (PDF, 1.1 MB)
Bewirtschaftung im Gewässerraum
Die Gewässerräume sind gemäss Art. 41c GSchV extensiv zu nutzen und es dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Informationen zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung im Gewässerraum finden Sie bei der
Landwirtschaft Aargau (öffnet in einem neuen Fenster)
Informationen für Gewässeranstösserinnen und Gewässeranstösser finden Sie hier:
Artikel "Leben im Einklang mit Gewässern" (Umwelt Aargau, Mai 2017) (öffnet in einem neuen Fenster)

Haben Sie Fragen oder Rückmeldungen zur Umsetzung der Gewässerräume oder zur Fachkarte Gewässerraum? Wenden Sie Ihr Anliegen bitte an alg@ag.ch. Wir werden Ihre Anfrage aufnehmen und beantworten.
- Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz. Verfasst von der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz der Kantone (BPUK), der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz (LDK) und den involvierten Bundesämtern in Zusammenarbeit mit den Kantonen (Publiziert im Juni 2019) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Bundesamt für Umwelt, Abteilung Wasser, Thematik Gewässerraum (öffnet in einem neuen Fenster)
- Fachartikel AQUA & GAS (2016): Gewässerräume; eine mission possible. Planung und effiziente Umsetzung der Gewässerräume im Kanton Aargau (PDF, 4.6 MB)
- Bericht an den Regierungsrat zur Inkraftsetzung des revidierten § 127 BauG und zur Verabschiedung und Anwendung der Gewässerraumkarte (PDF, 7 Seiten, 920 KB)
- Regierungsratsbeschluss vom 16. März 2016 (PDF, 2 Seiten, 81 KB)
- Zusammenstellung revidierter Gesetzestext (§ 127 BauG) mit vereinfachter Darstellung (PDF, 325 KB)