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Raumbeobachtung

Siedlungsgebiet

Das Siedlungsgebiet im Richtplan bezeichnet die Gebiete, in denen die bauliche Entwicklung stattfinden darf. Der Richtplan legt fest, wie gross die Siedlungs­fläche insgesamt sein soll und wie sie im Kanton verteilt wird. Ein Teil des fest­gesetzten Siedlungs­gebiets wird in der Richtplan-Gesamtkarte nicht dargestellt: die Siedlungs­gebiets­reserven in den Kantonalen und Regionalen Töpfen.

Siedlungsgebietsreserven

Übersicht Kantonale Töpfe und Regionale Töpfe

Siedlungsgebiet im Richtplan

Räumliche Veränderungen kurz erklärt

Im Richtplan sind 21'950 Hektaren als Siedlungs­gebiet festgesetzt. Das fest­gesetzte Siedlungs­gebiet darf nicht vergrössert werden. Der Richtplan bezeichnet im Kapitel S 1.2 jedoch Möglich­keiten zur räumlichen Veränderung des Siedlungs­gebiets. Unten stehend werden diese Regelungen erläutert:

Ausgangslage: Kantonale Siedlungsgebietsreserve

Zur Umsetzung des revidierten Raumplanungsgesetzes (RPG 1) hat der Grosse Rat am 24. März 2015 insgesamt 21'950 Hektaren als Siedlungs­gebiet im Richtplan fest­gesetzt. Davon waren ursprünglich 125 Hektaren in der Richtplan-Gesamtkarte nicht dargestellt. Diese Flächen bildeten die Kantonalen Töpfe. Die Siedlungs­gebiets­reserve stand gemäss Richtplan­kapitel S 1.2, Planungs­grundsatz B, für Einzonungen wie folgt zur Verfügung:

  • 70 Hektaren für Arbeitszonen,
  • 44 Hektaren für Wohnschwerpunkte,
  • 11 Hektaren für öffentliche Nutzungen.

In der Zwischenzeit wurde ein Teil der Reserven beansprucht. Der aktuelle Stand der Siedlungs­gebiets­reserve in den Kantonalen Töpfen wird halb­jährlich nach­geführt und ist der oben stehenden Übersicht zu entnehmen.

Möglichkeiten zur räumlichen Veränderung des Siedlungsgebiets

Entsprechend dem Grund­auftrag des revidierten Raumplanungs­gesetzes (RPG; Siedlungs­entwicklung nach innen) ist vor Neu­einzonungen zunächst zu prüfen, ob der Bauland­bedarf unter Verwendung der rechtskräftigen Bau­zonen oder des in der Richtplan­karte festgesetzten Siedlungs­gebiets gedeckt werden kann.

Fehlen bei ausgewiesenem Bauland­bedarf Lösungs­möglichkeiten vor Ort (bspw. durch Um- oder Auf­zonung, Mobilisierung von Bauzonen­reserven etc.), können die Gemeinden das Siedlungs­gebiet anders anordnen. Dabei sind gemäss Richtplan­kapitel S 1.2, Planungs­anweisung (PA) 1.2 Umlagerungen ohne gesamt­hafte Vergrösserung des räumlich fest­gesetzten Siedlungs­gebiets möglich.

Sind die oben genannten Möglichkeiten aus­geschöpft, steht unter Umständen für Erweiterungen jenes Siedlungs­gebiet der Region zur Verfügung, das zu einem früheren Zeit­punkt durch Aus­zonung als Reserve in einen Regionalen Topf aufgenommen wurde (Richtplan­kapitel S 1.2, PA 4.2). Auf diese Weise sind Ver­schiebungen des Siedlungs­gebiets über die Gemeinde hinaus möglich.

Die Fest­setzung von Siedlungs­gebiet aus den Kantonalen Töpfen schliesslich setzt voraus, dass alle oben genannten Möglichkeiten aus­geschöpft sind und die weiteren Kriterien gemäss Richtplan­kapitel S 1.2, PA 1.3 bis PA 1.5 erfüllt werden.

Planungswegweiser: Siedlungsgebietsmanagement und Arbeitszonenbewirtschaftung

Der haus­hälterische Umgang mit der begrenzten Ressource Boden ist das über­geordnete Ziel der Raum­entwicklung. Das Kapitel 7 des Planungs­wegweisers enthält weiter­führende Informationen zu den Voraus­setzungen und Verfahren für die räumliche Veränderung des Siedlungs­gebiets im Richt­plan.

Im Werkzeug­kasten 7 sind Empfehlungen zur Arbeitszonen­bewirtschaftung und der Ergebnis­bericht für den Handlungs­leitfaden zum regionalen Siedlungs­gebiets­management zu finden.

Richtplan-Gesamtkarte im Geoportal

Ausschnitt aus der Online-Karte "Richtplan-Gesamtkarte" im Geoportal.

Die Richtplan-Gesamtkarte mit dem räumlich festgesetzten Siedlungsgebiet steht als Online-Karte im AGIS-Geoportal zur Verfügung.

Mehr zum Thema

Der Bericht Raumbeobachtung enthält in Kapitel 3.1 weitere Auswertungen zur Veränderung des Siedlungs­gebiets gemäss Richtplan­kapitel S 1.2.

Rechtliche Grundlagen