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Flugverkehr

Verfahren

Die Luftfahrt liegt in der Kompetenz des Bundes. Verschiedene Regelungen haben dabei Einfluss auf den Flugbetrieb eines Flughafens.

Der Kanton Aargau hat im Zusammenhang mit dem Betrieb des Flughafens keine Entscheidzuständigkeit. Der Regierungsrat und das Departement Bau, Verkehr und Umwelt setzen sich jedoch in allen Verfahren für die Anliegen des Aargaus ein.

Überblick über die massgeblichen Verfahren

die wichtigsten 4 Verfahren für den Flugbetrieb Flughafen Zürich (Betriebskonzession, Deutsche Verordnung, Sachplan Infrastruktur Luftfahrt und Betriebsreglement)
Verhältnis der massgeblichen Verfahren zueinander (© Kanton Aargau)

Die Betriebskonzession von 2001 erlaubt dem Flughafenhalter, der Flughafen Zürich AG, grundsätzlich den Flughafen Zürich zu betreiben. Die Rahmenbedingungen für den konkreten Flugbetrieb werden im Betriebsreglement festgelegt. Das Betriebsreglement hat die Festlegungen im Objektblatt des Sachplans Infrastruktur Luftfahrt (SIL) und, was den Süddeutschen Luftraum betrifft, in der entsprechenden deutschen Verordnung zu berücksichtigen (ausgezogene Pfeile). Die Deutsche Verordnung wiederum beeinflusst auch die Aussagen im SIL (strichlierter Pfeil).

Unter den Anpassungen des Betriebsreglements sind die folgenden Verfahren für den Aargau von besonderer Bedeutung: