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Vollzugswege

Universalzielvereinbarung

Bei der Universalzielvereinbarung (UZV) sind die vom Bund beauftragten Agenturen, EnAW und act, Partner des Grossverbrauchers. Zumeist erfolgen die Vereinbarungen auf Basis von zwei Ansätzen – dem KMU-Modell beziehungsweise Massnahmenziel und dem Energie-Modell beziehungsweise Energieeffizienzziel.

Ist die Vereinbarung verpflichtungstauglich ausgearbeitet, bietet sie den grossen Vorteil gegenüber den beiden anderen Vollzugswegen, dass sie gleichzeitig sowohl für die Erfüllung der kantonalen und eidgenössischen Energiegesetze wie auch des eidgenössischen CO2-Gesetzes gilt. Zusätzlich können betroffene Verbraucher die Universalzielvereinbarung auch für die Rückerstattung des Netzzuschlags nutzen. Zudem ist sie in allen Kantonen gültig.

Gemeinsam mit den akkreditierten Energieberaterinnen und Energieberatern der beiden Agenturen erarbeitet der Verbraucher eigenständig die Effizienzziele und Massnahmenpläne. Die Moderatoren und Beratenden der Agenturen begleiten den Grossverbraucher dabei durch den gesamten Prozess von der Potenzialanalyse bis zum Reporting. Das Umsetzen der vereinbarten Massnahmen kann mit einem frei wählbaren Berater oder Ingenieur respektive einer frei wählbaren Beraterin oder Ingenieurin erfolgen.

Gründe, die für eine Zielvereinbarung mit den vom Bund beauftragten Agenturen sprechen

Möglichkeit der Gruppenbildung

Das gemeinsame Vorgehen mehrerer Unternehmen bietet Vorteile wie beispielsweise: Erfahrungsaustausch, schnelleres Erreichen von Energiezielen, gegenseitiger Abtausch und Kompensation von Leistungen, Benchmarking und so weiter.

Kantonsübergreifende Vereinbarung

Möglichkeit, verschiedene Betriebsstätten eines Unternehmens kantonsübergreifend in eine Vereinbarung einzubeziehen.

Vergünstigungen für KMUs

Es besteht eine breite Palette an Fördermöglichkeiten. EnAW und act sind dabei behilflich. Unter dem untenstehenden Link kann man sich selbstständig informieren.

Fördermöglichkeiten

Universalzielvereinbarung beantragen

Fristen & Termine

  • Rückmeldung an Kanton über die Wahl des Prozessweges bis
    30. Juni 2019
  • Ausarbeitung der UZV gemeinsam mit den Agenturen bis
    31. Dezember 2019

Kosten

ab 1'000 Franken, abhängig vom gewählten Modell und von der Unternehmensgrösse