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Umweltverträglichkeitsprüfung

Tipps und Auskünfte

Erste Ansprechstelle ist generell die Bauverwaltung der Gemeinde bzw. der Gemeinderat. Die Abteilung für Baubewilligungen koordiniert das Verfahren auf kantonaler Ebene.

Tipps für die Bauherrschaft:

  • frühzeitige Kontaktaufnahme
  • offene Information, Vertrauen schaffen
  • möglichst guter, informativer und transparenter Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) erarbeiten
  • alle Akten immer bei der Standortgemeinde einreichen
  • bei heiklen Projekten einspracheberechtigte Verbände und Bevölkerung einbeziehen (Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen VBO)

Tipps für die Gemeinde:

  • Kontakt mit Abteilung für Baubewilligungen und / oder Abteilung Raumentwicklung aufnehmen
  • Startsitzung durchführen
  • Aargauer Besonderheiten beachten

Aargauer Besonderheiten

Beizug der Umweltfachstelle

Für die Bewilligung von Bauten und Anlagen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen, ist vorgängig die Zustimmung des Kantons einzuholen. Das bedeutet auch, dass die Bewilligungsbehörde nicht berechtigt ist, ohne Beizug der Umweltschutzfachstelle über die UVP-Pflicht zu entscheiden (§ 63 Baugesetz BauG, § 31 EG Umweltrecht EG UWR).

Öffentliche Auflage

Die Gesuche mit UVP müssen während 30 Tagen öffentlich aufgelegt werden. Die Ausschreibung muss im Amtsblatt des Kantons Aargau und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde erfolgen (Art. 15 Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPV, § 60 Abs. 2 BauG und § 34 EG UWR).

Beschwerdefrist

Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. Die Bewilligungsbehörde muss wiederum im Amtsblatt des Kantons Aargau und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde ankünden, wo der Entscheid und die kantonale Zustimmung eingesehen werden können (Art. 20 UVPV und § 34 EG UWR).

Richtlinien für Inhalt des Umweltverträglichkeitsberichts (UVB)

Die Abteilung für Umwelt hat Richtlinien für den Inhalt des Umweltverträglichkeitsberichts erarbeitet. Sie müssen zwingend angewendet werden (Art. 10 UVPV).

Meldung ans Nachbarland

Wenn innerhalb eines Korridors von 10 km Distanz ab der Landesgrenze eine UVP durchgeführt wird, muss dies im Allgemeinen dem Nachbarland (Baden-Württemberg) gemeldet werden. Wenn keine Auswirkungen auf das Nachbarland zu erwarten sind, muss nicht zwingend informiert werden (Absprache zur Intensivierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Umweltbereich zwischen dem Kanton Aargau und dem Land Baden-Württemberg vom 1. August 1987).

Tipps für die Bevölkerung:

  • Baugesuch und UVB liegen 30 Tage lang öffentlich auf.
  • Die Baubewilligung der Gemeinde und die kantonale Zustimmung liegen ebenfalls öffentlich auf.
  • Nur wer eine Einwendung macht, kann später Beschwerde führen.
  • Für die Behörden gibt es eine Auskunfts- und Beratungspflicht (insbesondere Rechtsabteilung und Abteilung für Umwelt). Diese Beratung ist bei grösserem Aufwand kostenpflichtig.

Auskünfte

Allgemeine Fragen zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erhalten Sie bei der Abteilung für Baubewilligungen.

Eine Auswahl von qualifizierten Fachbüros für die Erarbeitung des Umweltverträglichkeitsberichts finden Sie auf der Liste des Schweizerischen Verbands der Umweltfachleute (SVU-ASEP).