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Bauen

Öffentliches Beschaffungswesen

Das öffentliche Beschaffungswesen (früher Submissionswesen) regelt das Vergabeverfahren von öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen. Die Wahl des Verfahrens sowie die Ausschreibung der Aufträge sind geregelt.

Dadurch ist das Verfahren transparent gestaltet. Es verpflichtet die öffentliche Hand und die ihr angeschlossenen Unternehmen, Beschaffungen und Aufträge, die über einem bestimmten Schwellenwert liegen, auszuschreiben.

Informationen zur Bundesverordnung zu den Ukraine-Massnahmen

Seit dem 31. August 2022 ist es Auftraggeberinnen im Staatsvertragsbereich verboten, öffentliche Aufträge an russische Staatsangehörige und Unternehmen sowie an andere natürliche und juristische Personen in Russland zu vergeben. Bestehende Beschaffungsverträge mit unter die Verbote fallenden Personen sind mit einer Übergangsfrist bis Ende Februar 2023 zu beenden.

Bundesverordnung: Weiterführende Informationen für Beschaffungsstellen

Prüfung Bezug zu Russland bei neuen Vergaben

Die Verbote gelten für Vergaben von öffentlichen Aufträgen an

  • russische Staatsangehörige und Unternehmen,
  • andere natürliche und juristische Personen in Russland,
  • juristische Personen, die
    • sich im Mehrheitsbesitz der vorgängig genannten Personen befinden, oder
    • im Namen oder auf Anweisung dieser handeln.
  • Unternehmungen, welche Subunternehmen oder Lieferanten, die mit mehr als zehn Prozent des Auftragswerts am Auftrag beteiligt sind, beauftragen.

Ausgenommen von den Verboten sind dagegen russische Staatsangehörige, die in der Schweiz ansässig sind und Schweizer Unternehmen, die bereits vor dem 31. August 2022 in der Schweiz niedergelassen waren und spätestens zu jenem Zeitpunkt im Mehrheitsbesitz von oben genannten Personen waren.

Der genaue Geltungsbereich ist in Art. 29c der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) festgehalten.

Auflösung bestehender Beschaffungsverträge bei Russlandbezug

Bestehende Beschaffungsverträge mit Personen, welche unter die Verbote fallen, sind bis Ende Februar 2023 zu beenden. Gemäss Art. 29c Abs. 9 der obengenannten Verordnung melden die Kantone dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) solche bestehenden Beschaffungsverträge.

Für ein korrektes Vorgehen:

  • Ergänzen Sie entweder Ihr Selbstdeklarationsformular für (Sub-)Unternehmen mit den entsprechenden Fragen zum Russlandbezug, oder
  • verwenden Sie das vom SECO zur Verfügung gestellte Selbstdeklarationsformular.
  • Prüfen Sie laufende Verträge auf Russlandbezug und nehmen Sie die notwendigen Kündigungen vor.
  • Informieren Sie Murielle Zeltner per E-Mail über allfällige Funde.

Auf der Webseite des SECO finden Sie die weitere Unterlagen sowie das Formular zur Selbstdeklaration:

Grundlagen

TRIAS – Leitfaden für öffentliche Beschaffungen

Der Leitfaden TRIAS richtet sich an die Praktikerinnen und Praktiker der Verwaltungsstellen sowie weitere dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstehenden Auftraggebern. Er soll mithelfen, dass Beschaffungen sämtlicher Beschaffungsgegenstände reibungslos durchgeführt werden können.

Herausgeberin und Autorin des Leitfades ist die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK). Der Leitfaden ist unter www.trias.swiss verfügbar und enthält Fragestellungen, Checklisten und Verweise auf die rechtlichen Grundlagen.

trias.swiss aufrufen

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Rechtsgrundlagen

International

Schweiz/Bund

Interkantonal

Kanton Aargau

Geltungsbereich

Die Vorschriften über die öffentlichen Beschaffungen gelten für folgende Auftraggebende:

  • Kanton
  • Gemeinden
  • kantonale und kommunale Einrichtungen des öffentlichen Rechts
  • andere Trägerinnen und Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben (auch Private) und
  • weitere Auftraggebende (auch Private) für Aufträge, die zu mehr als 50 Prozent mit öffentlichen Geldern subventioniert werden

Im Staatsvertragsbereich zusätzlich:

Mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattete Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen in den Bereichen:

  • Wasserversorgung
  • Energieversorgung (Elektrizitäts-, Gas- und Wärmeversorgung)
  • Verkehrsanordnung und
  • Telekommunikation

Geregelt in: IVöB (SAR 150.960), Artikel 4

Grundsätze bei öffentlichen Beschaffungen

Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung

Geregelt in: Binnenmarktgesetz (SR 943.02) Art. 5 Absatz 1 sowie IVöB (SAR 150.960) Art. 12

  • Festlegung einheitlicher Fristen (auch Fristverlängerungen) für alle Anbietenden
  • Orientierung aller Anbietenden über erteilte Erläuterungen/Fragenbeantwortungen
  • Vorgabe gleicher Teilnahmebedingungen für alle Anbietenden und
  • Verzicht auf technische Spezifikationen, die Anbietende bestimmter Herkunft oder bestimmter Produkte benachteiligen

Wirksamer Wettbewerb

Geregelt in: IVöB (SAR 150.960) Art. 2

  • Einholung möglichst vieler Angebote, sowie
  • Abwechslung unter den Anbieterinnen und Anbietern in Einladungsverfahren und bei freihändigen Vergaben

Beachtung der Ausstandsregeln

Geregelt in: IVöB (SAR 150.960) Art. 13

  • unabhängige und unvoreingenommene Beurteilung der Angebote und
  • Ausstand schon bei Anschein der Befangenheit

Vertraulichkeit von Informationen

Geregelt in: IVöB (SAR 150.960) Art. 11

  • Bekanntgabe von Informationen nur mit Zustimmung der Anbieterinnen und Anbieter oder aufgrund gesetzlicher Vorschrift und
  • keine Einsicht in Konkurrenzangebote im Vergabeverfahren

Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen

  • im Zweifelsfall Nachweis der Bezahlung von Abgaben, Steuern und Sozialleistungen

Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmende

  • Einhaltung insbesondere der Vorschriften der Bundesgesetze über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) und über die Unfallversicherung und
  • Einhaltung der Gesamt- und der Normalarbeitsverträge oder – wo solche nicht bestehen – von orts- und berufsüblichen Standards.

Gleichbehandlung von Frau und Mann

  • Gleichbehandlung hinsichtlich Lohn und Vergabe von Aufträgen

Wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel

  • Wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel in umfassender Weise
  • Beschaffung von Sachmitteln und Dienstleistungen in bedarfsgerechter Qualität und
  • Berücksichtigung der wirtschaftlich günstigsten Angebote

Vergabeverfahren

Wahl des Vergabeverfahrens

Schematische Darstellung zur Wahl des Verfahrens (© Kanton Aargau)
  1. Umschreibung der Aufgabe/Beschaffung
  2. Bestimmung der Auftragsart
    • Dienstleistungen
    • Lieferungen
    • Bauten
  3. Bestimmung des Auftragswerts
  4. Wahl der Verfahrensart
    • Nicht Staatsvertragsbereich: Freihändiges Verfahren, Einladungsverfahren, Selektives Verfahren oder Offenes Verfahren
    • Staatsvertragsbereich: Freihändiges Verfahren, Selektives Verfahren oder Offenes Verfahren

Auftragsarten: Lieferung, Dienstleistung und Bauten

Lieferungen

Beschaffung von Gütern wie Maschinen, Geräte, Mobiliar, Schul- und Büromaterial, Fahrzeuge, Heizmaterialien, Informatikbedarf durch Kauf, Pacht, Leasing, Miete oder Mietkauf

Dienstleistungen

Tätigkeiten und Verrichtungen wie Architektur, Ingenieurleistungen, Planungen aller Art, Geometerarbeiten, Reinigungs-, Pflege-, Wartungs- und Unterhaltsarbeiten, Werbung, Versicherungen, Informatikdienstleistungen, Transportleistungen, Meinungs- und Marktforschung, Drucken, Abfall- und Abwasserbeseitigung

Bauten

Infrastrukturanlagen wie Strassen, Brücken, Wasserbauten, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgungsanlagen, Schulhäuser, Spitäler, Verwaltungsgebäude, Werkhöfe

  • Bauhauptgewerbe:
    Alle Arbeiten für die tragenden Elemente eines Bauwerks. Auftragsarten Hoch- und Tiefbau, Strassenbau, Aushub-, Bagger- und Traxarbeiten, Abbrucharbeiten sowie Spezialtiefbau. Zimmerei- oder Metallbauarbeiten, wenn sie als Tragkonstruktion eines Gebäudes dienen.
  • Baunebengewerbe:
    alle übrigen Bauarbeiten wie Schreiner-, Maler-, Gipser-, Plattenleger-, Dachdecker-, Spengler-, Heizungs-, Lüftungs-, Metallbau-, Sanitär-, Elektroinstallations-, Gärtnerarbeiten

Auftragswert

Geregelt in: IVöB (SAR 150.960) Art. 15

Der Wert einer Beschaffung entspricht dem geschätzten Wert eines einzelnen Auftrags für eine Lieferung, Dienstleistung oder Baute ohne Mehrwertsteuer.

Bauaufträge Staatsvertragsbereich

Bei Bauaufträgen ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert des Bauwerks massgebend.

Daueraufträge

Bei Daueraufträgen, mehreren gleichartigen Aufträgen, Aufteilung in Lose und bei Optionen wird der Auftragswert besonders berechnet.

Grundsätzliches

Eine Beschaffung darf nicht aufgeteilt werden in der Absicht, die Vergabevorschriften zu umgehen.

Verfahrensarten

Geregelt in: IVöB (SAR 150.960) Art. 17–25

Freihändiges Verfahren

  • Keine öffentliche Ausschreibung
  • Die Auftraggeberin lädt eine Anbietende direkt ein, ein Angebot einzureichen.

Einladungsverfahren

  • Keine öffentliche Ausschreibung
  • Die Auftraggeberin lädt – in der Regel mindestens drei – Anbietende direkt ein, Angebote einzureichen.

Selektives Verfahren

  • Öffentliche Ausschreibung
  • Alle Anbietenden können Anträge auf Teilnahme einreichen.
  • Die Auftraggeberin bestimmt aufgrund der Prüfung der Eignung diejenigen Anbietenden, die ein Angebot einreichen können.

Offenes Verfahren

  • Öffentliche Ausschreibung
  • Alle Anbietenden können Angebote einreichen

Schwellenwerte und Verfahren im Nicht-Staatsvertragsbereich

Geregelt in: IVöB (SAR 150.960) Anhang 2

Im Nicht-Staatsvertragsbereich gelten für die angeführten Verfahrensarten die in der folgenden Tabelle aufgeführten Schwellenwerte.

Übersicht Schwellenwerte und Verfahrensarten
Verfahrensart LieferungenDienstleistungen /
Bauten Baunebengewerbe
Bauten Bauhauptgewerbe
Freihändige Vergabeunter 150'000unter 150'000unter 300'000
Einladungsverfahrenunter 250'000unter 250'000unter 500'000
Offenes/selektives Verfahrenab 250'000 ab 250'000 ab 500'000

Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich

Geregelt in: IVöB (SAR 150.960) Anhang 1

Im Staatsvertragsbereich ist immer das offene oder das selektive Verfahren anzuwenden (sofern nicht ausnahmsweise das freihändige Verfahren zulässig ist), wenn die in der folgenden Tabelle aufgeführten Schwellenwerte erreicht werden.

Schwellenwerte WTO-Übereinkommen [in CHF]
Auftraggeberin/AuftraggeberBauleistungen
(Gesamtwert)
LieferungenDienstleistungen
Kantoneab 8'700'000ab 350'000ab 350'000
Behörden und öffentliche Unternehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Telekommunikationab 8'700'000ab 700'000ab 700'000
Schwellenwerte Bilaterales Abkommen CH-EU [in CHF]
Auftraggeberin/AuftraggeberBauleistungen
(Gesamtwert)
LieferungenDienstleistungen
Gemeinde/Bezirkeab 8'700'000ab 350'000ab 350'000
Private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehrab 8'700'000ab 700'000ab 700'000
Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich des Schienenverkehrs und der Gas- und Wärmeversorgungab 8'000'000ab 640'000ab 640'000
Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich der Telekommunikationab 8'000'000ab 960'000ab 960'000

Ausschreibung

Ausschreibungen auf SIMAP / im Amtsblatt

Der Kanton publiziert seine öffentlichen Ausschreibungen auf der Beschaffungsplattform SIMAP.

Beschaffungsplattform SIMAP

SIMAP ist eine Beschaffungsplattform im Internet, welche vom Bund und den Kantonen betrieben und genutzt wird. Die öffentlichen Auftraggeber können ihre Ausschreibungen und die jeweiligen Ausschreibungsunterlagen auf diesem Portal veröffentlichen. Interessierte Anbieter können nebst den Publikationen auch die dazugehörenden Ausschreibungsunterlagen elektronisch herunterladen.

Warum SIMAP?

Unter der Leitung des Vereins "simap.ch" soll mit dieser Beschaffungsplattform die Geschäftsbeziehungen zwischen den Vergabestellen, den Anbietern und der Öffentlichkeit gefördert und die damit verbundenen Dienstleistungen wie zum Beispiel Auskünfte, Beratung und Ausbildung sichergestellt werden.

Technischer Support für SIMAP

Simap Support
Holzikofenweg 36
3003 Bern

Telefon: + 41 58 464 63 88
E-Mail: E-Mail Support
Webseite Support

Rechtssprechung/Entscheidsammlungen

Kanton Aargau

In der Entscheidsammlung der Rechtsabteilung des BVU können Sie für den Kanton Aargau relevante Entscheide bezüglich Baurecht einsehen.

Entscheidsammlung Rechtsabteilung BVU

Weitere Entscheide auf Kantonsebene können bei den Gerichten eingesehen werden.

Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide

Entscheidsammlungen anderer Kantone

Entscheidsammlung Schweiz/Bund

Europäische Union

Gerichtshof der Europäischen Union

Statistik & Archivierung

Geregelt in: IVöB (SAR 150.960) Art. 50 (Statistik) und Art. 48 (Archivierung)

Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) eine elektronisch geführte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich. Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben:

  • a) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auftraggebers gegliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC- oder CPV-Klassifikation;
  • b) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihändigen Verfahren vergeben wurden;
  • c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben gemäss Buchstaben a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsmethode.

Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzugeben. Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.

Automatische Generierung aus simap.ch

Die Statistik wird grundsätzlich automatisch aus den Daten von simap.ch generiert. Soweit nicht eine weitergehende Aufbewahrungspflicht besteht, was für die kantonale Verwaltung und die Gemeinden zutrifft (vergleiche die Verordnung zum Archivgesetz), sind die Vergabeakten nach Abschluss des Verfahrens während drei Jahren aufzubewahren.

Zu den Vergabeakten gehören:

  • die Ausschreibung
  • die Ausschreibungsunterlagen
  • das Offertöffnungsprotokoll
  • die Korrespondenz über das Vergabeverfahren
  • Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens und
  • das berücksichtigte Angebot

Rechtsschutz

Anfechtbare Verfügungen

Geregelt in: Binnenmarktgesetz (SR 943.02) Art. 9 Absatz 1 sowie IVöB (SAR 150.960) Art. 53

Im Rahmen eines Vergabeverfahrens können mit Beschwerde folgende Verfügungen angefochten werden:

  • die Ausschreibung im offenen und selektiven Verfahren
  • die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven Verfahren, Beschränkungen des freien Zugangs zum Markt
  • der Ausschluss vom Vergabeverfahren (z. B. wegen verspäteter Eingabe, Unvollständigkeit des Angebots, Nichteignung)
  • der Abbruch des Vergabeverfahrens (z. B. wegen Verzicht auf das Bauvorhaben zufolge Kreditverweigerung, Absprachen, wesentlichen Projektänderungen)
  • der Zuschlag und
  • der Widerruf des Zuschlags (z. B. wegen nachträglich bekannt gewordener Nichteignung)

Beschwerdeinstanz

Geregelt in: IVöB (SAR 150.960) Art. 52

Die Beschwerde ist direkt beim Verwaltungsgericht einzureichen.

Beschwerdefrist

Geregelt in: IVöB (SAR 150.960) Art. 56

Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit Publikation der Ausschreibung beziehungsweise Zustellung (in den übrigen Fällen) einzureichen.

Beschwerdebefugnis

Beschwerdeberechtigte

  • Teilnehmende an einem Vergabeverfahren oder zu Unrecht an der Teilnahme Gehinderte, die an der Änderung oder Aufhebung des Anfechtungsgegenstands ein schutzwürdiges Interesse haben
  • Paritätische Kommissionen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und
  • Gegen einen Zuschlag können nur Anbietende Beschwerde einreichen, die bei einer Gutheissung der Beschwerde eine reelle Chance auf den Zuschlag haben

Kein Beschwerderecht

  • Kein Beschwerderecht haben Arbeitnehmende von nicht berücksichtigten Anbietenden, Subunternehmen oder Zulieferfirmen sowie Berufsverbände

Aufschiebende Wirkung

Geregelt in: IVöB (SAR 150.960) Art. 54

Eine Beschwerde hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung.

Beschwerdeentscheid

Geregelt in: IVöB (SAR 150.960) Art. 58

Wurde der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann das Verwaltungsgericht bei Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Ausschreibung oder Verfügung aufheben und die Angelegenheit zur nochmaligen (ganzen oder teilweisen) Durchführung des Verfahrens an die Vergabestelle zurückweisen oder in der Sache selber entscheiden.

Wurde der Vertrag bereits abgeschlossen, stellt das Verwaltungsgericht nur noch die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung fest.

Ansprechpersonen

Für Fragen zum Öffentlichen Beschaffungswesen steht Ihnen Murielle Zeltner gerne zur Verfügung.

Für Fragen zu Ausschreibungen der Abteilung Tiefbau (ATB) des Departements Bau, Verkehr und Umwelt wenden Sie sich bitte an Matthias Adelsbach oder Severin Frei.