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Baurecht

Verbandsbeschwerde

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der einwendungs- und beschwerdeberechtigten Organisationen.

Gesamtkantonale Organisationen können Einwendungen und Beschwerden erheben, wenn es um Anordnungen im Bereich des Natur- und Heimatschutzes, um Entscheide über die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, oder um entsprechende planerische Festsetzungen geht (§ 4 Abs. 3 Baugesetz BauG). Voraussetzungen, die das Bundesrecht an das Verbandsbeschwerderecht stellt, gelten grundsätzlich ebenfalls für das kantonale Verfahren.

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnins der einwendungs- und beschwerdeberechtigten Organisationen (§ 4 Abs. 5 BauG).