Für das Bauen ist in erster Linie die Nutzungsplanung der Gemeinde massgebend. Weitere baurechtliche Bestimmungen, die dem kommunalen Recht vorgehen und für alle Gemeinden in gleicher Weise gelten, sind im kantonalen Recht enthalten, nämlich im Baugesetz und in der Bauverordnung.

Der Kanton Aargau ist anfangs 2010 dem Konkordat Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beigetreten. Die IVHB will die Baubegriffe und Messweisen schweizweit vereinheitlichen. Die Bauverordnung (BauV) übernimmt die Baubegriffe und Messweisen der IVHB und setzt sie um (§§ 16–31 BauV). Diese neuen Bestimmungen (§§ 16–31 BauV ), die sich auf das Baugesetz abstützen, sind allerdings erst anwendbar, wenn die Gemeinde ihr kommunales Recht (allgemeiner Nutzungsplan) der IVHB angepasst hat. Solange dies nicht erfolgt ist, bleiben weiterhin die alten Bestimmungen anwendbar, wie sie im Anhang 3 BauV (öffnet in einem neuen Fenster) aufgeführt sind.
Merkblätter und Richtlinien
Formulare erdbebengerechtes Bauen (§ 51 Abs. 1 BauV)
- Erdbebensicherheit Neu- und Erweiterungsbauten (PDF, 1 Seite, 628 KB)
- Begleitinformation (PDF, 2 Seiten, 133 KB)
- Erdbebensicherheit Umbauten (PDF, 1 Seite, 656 KB)
- Begleitinformation (PDF, 3 Seiten, 142 KB)
- Seismische Baugrundklassen
Formulare zum Energienachweis
Erläuterungen
Rechtliche Grundlagen
Bauverordnung (BauV)
Die Bauverordnung (BauV) enthält drei Anhänge. Anhang 1 und 2 sind identisch mit der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB). Im Anhang 3 sind altrechtliche Bestimmungen aufgeführt, die Gültigkeit haben, bis die Gemeinde das kommunale Recht der IVHB angepasst hat.