
Einige Bauten und Anlagen (z. B. Gasleitungen, Eisenbahnen, Hochspannungsleitungen usw.) werden nicht im regulären Baubewilligungsverfahren abgehandelt, sondern bedürfen eines Plangenehmigungsverfahrens.
In der Regel ist dabei eine Bundesstelle Leitbehörde. Der Kanton ist jedoch für die Auflage zuständig und wird von der jeweiligen Leitbehörde zur Stellungnahme eingeladen. Die Abteilung für Baubewilligungen koordiniert die kantonale Vernehmlassung und organisiert die Ausschreibung in Zusammenarbeit mit den Gemeinden.
Gasleitungen
Plangenehmigungsverfahren bei Gasleitungen nehmen einen Sonderstatus ein. Die genauen Ausführungen dazu finden Sie im Kapitel Gasleitungen.
Eisenbahn
Eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren richten sich nach dem Eisenbahngesetz (EBG) vom 20. Dezember 1957 und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE) vom 2. Februar 2000 .
Leitbehörde ist das Bundesamt für Verkehr (BAV) (öffnet in einem neuen Fenster).
Militär
Militärische Plangenehmigungsverfahren richten sich nach dem Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) vom 3. Februar 1995 und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV) vom 13. Dezember 1999.
Leitbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS (öffnet in einem neuen Fenster)).
Flugplatz
Plangenehmigungsverfahren bei Flugplatzanlagen richten sich nach dem Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) vom 21. Dezember 1948
Genehmigungsbehörde ist:
- bei Flughäfen das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK (öffnet in einem neuen Fenster)),
- bei Flugfeldern das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) (öffnet in einem neuen Fenster).
Nationalstrassen
Plangenehmigungsverfahren bei Nationalstrassen richten sich nach dem Bundesgesetz über die Nationalstrassen (NSG) vom 8. März 1960.
Genehmigungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK (öffnet in einem neuen Fenster)).
Schwach- und Starkstromanlagen
Plangenehmigungsverfahren bei Schwach- und Starkstromanlagen richten sich nach dem Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) vom 24. Juni 1902 und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) vom 2. Februar 2000.
Leitbehörde ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) (öffnet in einem neuen Fenster).
Plangenehmigung Industrie und Gewerbe
Plangenehmigungsverfahren für Industrie- und Gewerbegebäude richten sich nach dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel und der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten. Leitbehörde ist die Industrie- und Gewerbeaufsicht.
Rechtliche Grundlagen
- Eisenbahngesetz EBG (SR 742.101) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen VPVE (SR 742.142.1) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Militärgesetz (SR 510.10) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Militärische Plangenehmigungsverordnung (SR 510.51) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Luftfahrtgesetz (SR 748.0) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Bundesgesetz über die Nationalstrassen NSG (SR 725.11) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Elektrizitätsgesetz (SR 734.0) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen VPeA (SR 734.25) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Arbeitsgesetz (SR 822.11) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Bundesgesetz über die Unfallversicherung (SR 832.20) (öffnet in einem neuen Fenster)