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Anerkannte Einrichtungen

Finanzen

Der Kanton Aargau ist für die Planung, Steuerung und Finanzierung der Sonderschulen, Heime und Werkstätten zuständig.

Zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen schliesst die Abteilung SHW mit anerkannten privat- und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen Leistungsverträge (Rahmen- und Jahresvertrag) ab. Mit Bewilligung der Abteilung SHW können Klienten Leistungen auch in ausserkantonalen Einrichtungen beziehen.

Der Kanton trägt zusammen mit den Gemeinden die anfallenden Kosten, soweit sie nicht von den Betroffenen oder ihren Eltern getragen werden. Dabei umfasst die Leistungsvereinbarung gemäss § 24 des Betreuungsgesetzes die in den Leistungsverträgen vereinbarten Kosten der anerkannten Einrichtungen. Der Kanton vergütet den anerkannten Einrichtungen die Kosten direkt, wobei 40 Prozent der Kosten den Gemeinden nach Massgabe der Bevölkerungszahl weiter verrechnet werden.

Budget

Gestützt auf das Informationsschreiben, das die anerkannten Einrichtungen im Kanton Aargau im August erhalten, müssen sie das Budget des Folgejahres mit den zur Verfügung gestellten Formularen bis Ende Oktober der Abteilung SHW zur Kenntnisnahme einreichen.

Leistungsabgeltung

Die Leistungsabgeltung bezieht sich auf diejenigen Leistungen, die in der Leistungsvereinbarung zwischen dem Kanton und den anerkannten Einrichtungen festgehalten sind.

Individueller Betreuungsbedarf

Im Kanton Aargau werden seit dem 1. Januar 2017 anerkannte Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung nach den effektiv erbrachten Betreuungsleistungen entschädigt. Um die dafür nötigen Grundlagen zu erhalten, wird der Individuelle Betreuungsbedarf (IBB) der in diesen Einrichtungen betreuten Personen erhoben. Damit werden die Leistungen zwischen Einrichtungen vergleichbar und die Finanzierung transparent.

Der über das Jahr gemittelte Betreuungsaufwand wird mit einer standardisierten Erhebung anhand verschiedener Indikatoren erfasst und in Punkten quantifiziert. In Kombination mit der Beurteilung der Hilflosigkeit durch die IV (HE-Stufe) ergibt sich daraus eine Gesamteinstufung des Betreuungsbedarfs.

Die Einrichtungen informieren ihre Klientinnen und Klienten und deren gesetzliche Vertreter über die IBB-Erhebung und kommunizieren die resultierende Einstufung. Zur Unterstützung stehen folgende Merkblätter zur Verfügung:

Merkblätter

Für Sozialbehörden und gesetzliche Vertretungen sind Informationen zum individuellen Betreuungsbedarf auf einem Merkblatt zusammengefasst.

Für Klientinnen und Klienten steht ein Merkblatt IBB in leichter Sprache zur Verfügung.

Individuellen Betreuungsbedarf erheben

Die im Aargau anerkannten Einrichtungen, welche Wohn-, Arbeits- und Tagesstrukturplätze für Erwachsene mit besonderen Betreuungsbedürfnissen anbieten, haben den individuellen Betreuungsbedarf der betreuten Personen auszuweisen. Die Erfassung des individuellen Betreuungsbedarfs (IBB) erfolgt über die Web-Applikation CONNET. Dort ist auch eine detaillierte Wegleitung abrufbar.

Im Extranet unter Schulungsanlässen befinden sich Schulungsvideos zur Erhebung des individuellen Betreuungsbedarfs (IBB)

Kinder und Jugendliche

Nachfolgend finden Sie weitere Informationen zu den Meldungen im Kinder- Jugendbereich sowie zu Kostenübernahmegarantien (KüG):

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Leistung Aufsuchende Familienarbeit (AFAB)

Für die Mitarbeitenden von anerkannten Einrichtungen, die Leistungen im Bereich der Aufsuchenden Familienarbeit (AFAB) erbringen, wurde als Orientierungshilfe ein Dokument mit den häufigsten Fragen und Antworten zu AFAB erstellt.

Mehr zum Thema

Informationen für Ausserkantonale Einrichtungen

Weitere Informationen für Ausserkantonale Einrichtungen und Detailinformationen zur Kostenübernahmegaratie (KüG) befinden sich hier: Ausserkantonale Einrichtungen