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Für Einrichtungen

Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege (DAF)

Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege sind rund um Pflegefamilie, Pflegekinder und Pflegeplätze tätig. Im Kanton Aargau besteht für DAF Organisationen mit dem Geschäftssitz im Kanton Aargau eine Meldepflicht.

Als Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege gelten Privatpersonen oder Körperschaften, die entgeltlich oder unentgeltlich Dienstleistungen in der Familienpflege anbieten. Ebenso fallen darunter Heime, die zusätzlich Dienstleistungen in der Familienpflege anbieten.

Die Tätigkeit der Familienpflege beinhaltet insbesondere die Rekrutierung von Pflegefamilien und die Vermittlung von Pflegeplätzen, die sozialpädagogische Begleitung von Pflegeverhältnissen, die Aus- und Weiterbildung von Pflegeeltern sowie Beratungen und Therapien für Pflegekinder.

Meldepflicht und Aufsicht von Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege

Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege, die ihren Geschäftssitz im Kanton Aargau haben, sind gemäss der Pflegekinderverordnung (PAVO) bei der Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten meldepflichtig und unterstehen deren Aufsicht.

Das Konzept "Qualität und Aufsicht für Einrichtungen mit Betriebsbewilligung und Dienstleistungsanbieter der Familienpflege" und die "Aargauer Qualitätsstandards für Einrichtungen mit Betriebsbewilligung für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderungen und Dienstleistungsanbieter der Familienpflege (DAF)" bilden den verbindlichen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Organisationen und dem Kanton.

Dienstleister in der Familienpflege sind verpflichtet Verzeichnisse zu führen und wesentliche Änderungen der Verhältnisse in der Organisation oder in deren Tätigkeit der Aufsicht unverzüglich und unaufgefordert zu melden. Die Organisationen werden von der Aufsicht jährlich aufgefordert die Verzeichnisse und Meldedaten einzureichen.

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Bewilligungen und Aufsicht von Pflegefamilien

Pflegefamilien können, unabhängig davon, ob sie mit einem Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege zusammenarbeitet oder nicht, im Kanton Aargau eine generelle Eignungsbestätigung bei der zuständigen Behörde ihrer Gemeinde beantragen. Vor einer Platzierung eines Kindes in einer Pflegefamilie ist zudem die kindsspezifische Bewilligung zu beantragen.

Für das Erteilen der entsprechenden Bewilligung sowie für die Aufsicht über die Familienplatzierung, ist im Kanton Aargau der jeweilige Gemeinderat am Wohnort der Pflegeeltern zuständig.

Die Empfehlungen für die Bewilligung und Aufsicht von Pflegeplätzen, Gesuchsformulare (für generelle Eignungsbestätigung, kindesspezifische Pflegeplatzbewilligung und kombinierte generelle Bewilligung für Kriseninterventionen) und weitere Hilfsmittel sind unter www.gemeinden-ag.ch (im Ordner Pflegekinder) abrufbar.

Zuständigkeiten in anderen Bereichen der Pflegekinderverordnung (PAVO)

Die PAVO regelt neben der Aufsicht über Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege und die Bewilligung von Pflegeplätzen weitere Bereiche wie z.B. die Tagespflege oder den Heimbereich. Die wichtigsten Zuständigkeiten im Kanton Aargau sind in der folgenden Übersicht dargestellt:

Rechtliche Grundlagen