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Schwierige Situationen

Disziplinschwierigkeiten & strafbare Handlungen

Auf disziplinarische Vergehen können Lehrpersonen und Schulbehörden mit verschiedenen Massnahmen reagieren. Sanktionen, von der einfachen Ermahnung bis zum Schulausschluss, sind dazu da, einen geregelten Unterricht zu ermöglichen und sollen erzieherisch wirken. Bei strafbaren Handlungen kommt das Jugendstrafgesetz zum Zuge.

Problematische Verhaltensweisen gehören zum schulischen Alltag. Sie behindern den Schulbetrieb und belasten die Beziehungen zwischen den Beteiligten. Konsequentes und transparentes Handeln tragen dazu bei, dass die Ursachen geklärt werden und der geordnete Unterricht wieder hergestellt wird. Eine besondere Bedeutung hat das frühe Erkennen von Disziplinschwierigkeiten und das rechtzeitige Handeln. Eine auf gegenseitiger Wertschätzung basierende Schulkultur, klare und verbindliche Regeln, eine lernförderliche Unterrichtsgestaltung sowie eine gute Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern tragen dazu bei, dass gravierende Disziplinprobleme gar nicht erst entstehen.

Disziplinarmassnahmen

Bei disziplinarischen Vergehen handelt es sich um wiederholte Störungen des Unterrichts oder um Verhaltensweisen, welche unangemessen sind. Sie stören den Schulbetrieb und können nicht toleriert werden.

Sanktionen

Lehrpersonen, die Schulführung oder das Departement BKS können Disziplinarmassnahmen anordnen. Sie müssen erzieherisch sinnvoll gestaltet sein und dienen dem guten Funktionieren der Schule.

Die Lehrpersonen der Volksschule können Disziplinarmassnahmen von der Ermahnung bis hin zum Ausschluss aus laufenden Schulveranstaltungen anordnen.

Sofern diese Disziplinarmassnahmen keine Besserung der Situation mit sich bringen, kann die Schulführung weitergehende Massnahmen anordnen. Diese reichen vom schriftlichen Verweis bis hin zur definitiven Wegweisung von der Schule, wenn die Schulpflicht vor dem Ende der 3. Klasse der Oberstufe erfüllt ist.

Die Eltern werden über die beabsichtigten Disziplinarmassnahmen informiert und angehört (rechtliches Gehör). Die Entscheide können mit einer Beschwerde an den Schulrat des Bezirks weitergezogen werden.

Schulausschluss

Eine der schwerwiegendsten Disziplinarmassnahmen ist der befristete vollständige oder teilweise Schulausschluss. Er kann angewendet werden, wenn alle anderen Disziplinarmassnahmen ausgeschöpft wurden oder eine akute Gefährdung besteht.

Es empfiehlt sich, rechtzeitig externe Fachstellen wie den Schulpsychologischen Dienst, die Schulsozialarbeit und evtl. die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einzubeziehen. Sinnvoll ist ein „runder Tisch“, an dem alle Beteiligten ihre Massnahmen gemeinsam absprechen und koordinieren. Dies betrifft die Eltern, die Schülerin/der Schüler, die involvierten Behörden, Lehrpersonen und Dienste.

Die Schulführung kann einen Schulausschluss bis höchstens 6 Schulwochen anordnen. Ein Schulausschluss von 7–12 Schulwochen kann nur vom Departement BKS angeordnet werden. Die Schulführung stellt in diesem Fall Antrag an das Departement.

Das Departement BKS prüft den Antrag und hört die Eltern vorgängig an (rechtliches Gehör). Der Entscheid des Departements BKS kann mittels Beschwerde an den Regierungsrat weitergezogen werden.

Die Eltern sorgen mit Hilfe der Schulleitung für eine angemessene Beschäftigung und für die Sicherstellung des schulischen Lernens während des Schulausschlusses. Die Wiedereingliederung wird rechtzeitig mit der Schulleitung geplant. Die Kosten tragen die Eltern.

Regionale Spezialklassen

Die regionale Spezialklasse wird in Baden geführt. Sie befindet sich ausserhalb der Schulanlagen und schafft somit Abstand zur verfahrenen Alltagssituation. Der Aufenthalt in der regionalen Spezialklasse dauert maximal ein halbes Jahr. Erklärtes Ziel ist, nach dem Abschluss wieder in eine Regelklasse einzutreten. Deshalb bleiben die Jugendlichen während des Aufenthalts an ihrer Herkunftsschule angemeldet. Diese stellt auch das Zeugnis aus und sorgt dafür, dass die Regelklasse auf die Wiederaufnahme vorbereitet wird.

Flyer – Informationen zum Angebot (PDF, 4 Seiten)

Die Arbeit in der regionalen Spezialklasse wird in der Regel durch flankierende, therapeutische Massnahmen wie zum Beispiel Hometreatment Aargau (HotA) ergänzt.

Strafrechtliche Massnahmen

Im Schulalltag werden disziplinarische Vergehen von einer strafbaren Handlung unterschieden.

Jugendrechtliche Sanktionen kommen zur Anwendung, wenn eine strafbare Handlung vorliegt (z.B. Diebstahl, Sachbeschädigung oder Körperverletzung), wie sie im Schweizerischen Strafgesetzbuch sowie in verschiedenen Nebengesetzen (z.B. im Betäubungsmittelgesetz) formuliert und mit Strafe bedroht wird.

Die Jugendanwaltschaft ist als Strafverfolgungsbehörde für alle Fälle verantwortlich, in die Kinder und Jugendliche zwischen 10 und 18 Jahren als mutmassliche Straftäterinnen und Straftäter involviert sind.

Mehr zum Thema

Für Schulen

Mehr Informationen für Schulen zu Disziplinarfall oder Straffall sowie zum Schulausschluss finden Sie im Schulportal.

Rechtliche Grundlagen

Schulgesetz §§ 38a ff und 51a (SAR 401.100)