
Im Rahmen einer Teilrevision des Schulgesetzes sollen die verschiedenen Schuldienste zeitgemäss organisiert und den heutigen Bedürfnissen angepasst werden. Der Grosse Rat hat dies im 4. Quartal 2016 beschlossen. Die Inkraftsetzung erfolgt im Jahr 2018.
Die Schuldienste erbringen unterstützende Dienstleistungen zugunsten von Schülerinnen und Schülern ausserhalb des Unterrichts, aber auch von Lehrpersonen, Schulleitungen sowie anderen Personengruppen.
Dazu gehörten bis anhin
- der kinder- und jugendpsychiatrische Dienst,
- der Schulpsychologische Dienst,
- die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung,
- die Schulsozialarbeit,
- der Schulärztliche Dienst
- und die Schulzahnpflege.
Ausserdem enthalten die rechtlichen Grundlagen Regelungen zur Bereitstellung der Lehrmittel und zur Führung von Mediotheken beziehungsweise Schulbibliotheken.
Ziele
Die Schuldienste werden zeitgemäss organisiert und den heutigen Bedürfnissen angepasst.
Insbesondere werden die Angebote, die Finanzierung und die Kostenpflicht für jeden Schuldienst geklärt sowie die Nutzenden definiert.
Inhalt / Massnahmen
Im Sinne einer Deregulierung werden die Schuldienste neu im Schulgesetz und in der totalrevidierten Verordnung über die Schuldienste geregelt. Das Dekret über die Schuldienste wird aufgehoben. Das Schulgesetz beinhaltet neu insbesondere Aussagen über Allgemeine Bestimmungen, Aufgaben, Leistungen und Finanzierung der Angebote sowie Rechte und Pflichten der Zielgruppen. Detailregelungen werden künftig in der Verordnung über die Schuldienste geregelt, beispielsweise Hinweise zum Betrieb im Sinne von Umsetzungsvorgaben.
Schuldienst | Inhaltliche Änderung |
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Kinder- und jugendpsychiatrischer Dienst | Es wird präzisiert, dass Schulen der Volksschulstufe kinder- und jugendpsychiatrische Dienstleistungen zur Verfügung stehen. |
Schulpsychologischer Dienst | keine |
Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung, Lehrpersonenberatung, schul- und jugendpsychologische Beratung an der Sekundarstufe II | keine |
Schulsozialarbeit | Künftig kann der Kanton die fachliche Zusammenarbeit zwischen Schulsozialarbeit und Schulen unterstützen. |
Schulärztlicher Dienst | Hauptaufgaben der Schulärztinnen und Schulärzte sind künftig die Beratung der Schulen zu Gesundheitsthemen, zur Prävention und Gesundheitsförderung sowie die Mitarbeit bei Impfungen. Neu werden die obligatorischen Vorsorgeuntersuchungen im Kindergarten und in der Oberstufe in erster Linie von privaten Ärztinnen und Ärzten (in der Regel eigener Kinder- oder Hausarzt) durchgeführt. Finanziert wird die privatärztliche Einschulungsuntersuchung über die Krankenkasse und die Austrittsuntersuchung über die Aufenthaltsgemeinde. |
Schulzahnarzt | Vorverlegung der Schulzahnprophylaxe in den Kindergarten und freiwillige Durchführung in der Oberstufe |
Bei allen Schuldiensten wird zudem präzisiert, welche Leistungen auch von Kindern in Privatschulen und in privater Schulung in Anspruch genommen werden können.
Bei der Bereitstellung der Lehrmittel gibt es eine Anpassung, die die aktuelle Praxis widerspiegelt: Den kantonalen Lehrmittelverlag und das didaktische Zentrum gibt es seit mehreren Jahren nicht mehr. Sie wurden aus dem Gesetz gestrichen. Und Gemeinden werden in Zukunft nicht mehr verpflichtet, eine eigene Mediothek / Schulbibliothek zu führen, sondern müssen den Schülerinnen und Schülern nur einen kostenlosen Zugang zu einer Bibliothek gewährleisten.