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Lehre

Qualifikationsverfahren / Abschlussprüfungen

Im Rahmen von Qualifikationsverfahren werden Berufslernende auf ihre Kompetenzen und Fähigkeiten geprüft. Die Abschlussprüfung ist ein Teil davon.

In den Qualifikationsverfahren wird festgestellt, ob eine Berufslernende oder ein Berufslernender über die Kompetenzen verfügt, die in der jeweiligen Bildungsverordnung festgelegt sind. Die Abschlussprüfungen (früher Lehrabschlussprüfung LAP) am Ende der Ausbildungszeit sind ein Teil davon.

Aktuelles

Bestimmungen zum Qualifikationsverfahren

Teilnahme am QV

Die Teilnahme an der Abschlussprüfung ist für alle Berufslernenden im letzten Lehrjahr obligatorisch. Die Berufslernenden sind grundsätzlich automatisch für das QV angemeldet.

Kandidatinnen und Kandidaten der Nachholbildung (Art. 32) erhalten das Anmeldeformular im September vor dem QV zugeschickt.

Für die Repetition zum QV muss das Anmeldeformular rechtzeitig eingereicht werden.
Zum Anmeldeformular Repetition

Nachteilsausgleiche

Gemäss Art. 35 Abs. 3 der eidg. Verordnung über die Berufsbildung können für Berufslernende mit einer Beeinträchtigung (z.B. körperliche Behinderungen, Legasthenie) Nachteilsausgleiche gewährt werden. Nachteilsausgleiche können bis spätestens am 31. Dezember vor der Prüfungssession ausschliesslich mit bereitgestelltem Formular beantragt werden.

Zum Formular

Vorgehen bei Krankheit oder Unfall

Können Absolventinnen oder Absolventen nicht zur Prüfung erscheinen und liegt ein berechtigter Grund vor, kann die Prüfung nachgeholt werden, sobald der Grund entfallen ist. Gültige Entschuldigungen sind nur ärztlich bestätigte Krankheiten oder Unfälle. Die Prüfungsorganisation muss in jedem Fall telefonisch informiert werden. Zudem ist eine schriftliche Begründung mit einem Arztzeugnis einzureichen. Nachträglich geltend gemachte Hinderungsgründe werden nicht anerkannt.

Unentschuldigtes Nichterscheinen zur Prüfung

Wenn Berufslernende ohne einen akzeptablen Grund nicht zu einer Prüfung erscheinen, wird dies als nicht bestanden bewertet (Note 1). Die Prüfung kann frühestens nach einem Jahr wiederholt werden. Die Wiederholung gilt als zweite Prüfung im Sinne von Art. 33 der eidg. Verordnung über die Berufsbildung.

Mobile Geräte / Hilfsmittel

Das Benutzen von mobilen Geräten (Smartphones, Smartwatches etc.) ist während der gesamten Prüfung untersagt. Sofern in den einschlägigen eidgenössischen Ausführungs- und Prüfungsbestimmungen nichts anderes vermerkt ist, bestimmt die Schulleitung oder die Chefexpertin bzw. der Chefexperte über die für den einzelnen Beruf zulässigen Hilfsmittel. Diese sind von den Absolventinnen und Absolventen selbst zu beschaffen und mitzubringen. Für das einwandfreie Funktionieren der Geräte sind die Absolventinnen und Absolventen verantwortlich. Jedes Hilfsmittel darf nur von einer Person benutzt werden.

Unredliches Verhalten (Prüfungsbetrug)

Bei einem groben Verstoss gegen die Prüfungsordnung gilt das gesamte Qualifikationsverfahren als nicht bestanden. Die Prüfungen können frühestens beim nächsten ordentlichen Prüfungstermin wiederholt werden. Diese Wiederholung gilt als zweite Prüfung im Sinne von Art. 33 der eidg. Verordnung über die Berufsbildung. Bei geringfügigen Verstössen gegen die Prüfungsordnung entscheidet die kantonale Prüfungsleitung gemeinsam mit der Chefexpertin bzw. dem Chefexperten im Einzelfall über das weitere Vorgehen.

Auskunft zu Prüfungsresultaten

Aus Datenschutzgründen werden keine telefonischen oder per E-Mail Anfragen bezüglich der Prüfungsergebnisse beantwortet. Diese Regelung gilt für alle Personen, die in die Verarbeitung und Erstellung der Prüfungsresultate involviert sind.

Nach erfolgtem Qualifikationsverfahren kann das Ergebnis auf der kantonalen Webseite abgefragt werden.

Zur Abfrage

Fähigkeitszeugnis/Berufsattest und Notenausweis

Fähigkeitszeugnis/Berufsattest und Notenausweis werden grundsätzlich den Berufsbildnern zugestellt, mit der Bitte, die Berufslernenden sofort zu informieren. Die Abgabe der Dokumente muss spätestens am letzten Arbeitstag erfolgen. In einigen Berufen werden die Unterlagen bei der Abschlussfeier überreicht.

Zudem sind die Ausbildungsbetriebe verpflichtet, der lernenden Person am Ende der Ausbildungszeit ein Zeugnis auszustellen, welches mindestens die erforderlichen Angaben über die erlernte Berufstätigkeit und die Dauer der Berufslehre enthält (OR Art. 346a, Abs. 1).

Personen, welche die Prüfung nicht bestanden haben, werden von der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule schriftlich informiert.
QV nicht bestanden - wie weiter?

Weitergabe von Daten

Namen und Adressen erfolgreicher Absolventinnen und Absolventen der Qualifikationsverfahren (QV) können an Berufsverbände und Organisationen der Arbeitswelt (OdA) weitergegeben werden. Diese verwenden die Informationen, um Leistungen im Rahmen der QV zu ehren oder zu prämieren. Leistungen mit einer Gesamtnote von 5.0 oder besser werden besonders hervorgehoben, ebenso wie die drei besten QV-Resultate pro Beruf.

Die Berufsverbände und OdA dürfen die Daten nicht für andere Zwecke nutzen oder weitergeben. Falls Berufslernende nicht möchten, dass ihre Daten weitergegeben werden, können sie dies bis Lehrbeginn schriftlich der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule mitteilen.

Zuständigkeit und Termine

Gewerblich-industrielle und technische Berufe sowie Berufe im Gesundheits- und Sozialwesen

Kaufmännische Berufe / Berufe im Detailhandel

Für Prüfungen und Qualifikationsverfahren in den Bereichen KV und DH sind die Prüfungsleiter der jeweiligen Prüfungskreise zusammen mit der kantonalen Prüfungsleitung zuständig.

Schlussbeurteilung Detailhandelsfachleute (PDF, 5 Seiten, 56 KB)

Prüfungsleiter nach Prüfungskreis

PrüfungskreisBerufePrüfunsleiterKontakt
AarauKV / DHAndy FriedliHKV Aarau
Baden / RheinfeldenKVAdrian OsterzB. Baden
Baden / RheinfeldenDHDominik RohrzB. Baden
WohlenKVOliver RichnerBBZ Freiamt

Expertenkurse

Um am Qualifikationsverfahren als (Chef)-Expertin oder (Chef)-Experte tätig sein zu können, muss ein Expertenkurs absolviert werden. Diese werden vom Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB) angeboten.