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Abstimmung vom 25. September 2022

Am Abstimmungstermin vom 25. September 2022 konnte die Aargauer Stimmbevölkerung über folgende Vorlagen entscheiden.

Der Bundesrat unterbreitete am 25. September 2022 die folgenden Vorlagen zur Abstimmung:

  • Vorlage 1: Volksinitiative vom 17. September 2019 "Keine Massentierhaltung in der Schweiz (Massentierhaltungsinitiative)"
  • Vorlage 2: Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2021 über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer
  • Vorlage 3: Änderung vom 17. Dezember 2021 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (AHV 21)
  • Vorlage 4: Änderung vom 17. Dezember 2021 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) (Stärkung des Fremdkapitalmarkts)

Erläuterungen des Bundesrats (mit Abstimmungsvideos)

Der Regierungsrat unterbreitete am 25. September 2022 die folgende Vorlage zur Abstimmung:

Vorlage 5: Verfassung des Kantons Aargau (Vertretungsregelung für Parlamentsmitglieder); Änderung vom 18. Januar 2022

Mit dieser Revision der Kantonsverfassung wird die Grundlage geschaffen, damit sich inskünftig die Mitglieder des Grossen Rats bei längerfristiger Abwesenheit durch eine andere Person vertreten lassen können. Den Gemeinden mit einem Einwohnerrat ist es freigestellt, in ihrer Gemeindeordnung ebenfalls die Möglichkeit einer Vertretung vorzusehen.

Die neue Bestimmung in der Kantonsverfassung ermächtigt den Gesetzgeber, die entsprechenden Regelungen zu erlassen. Der Grosse Rat hat im Geschäftsverkehrsgesetz, im Gemeindegesetz und in der Geschäftsordnung des Grossen Rates bereits entsprechende Ausführungsbestimmungen verabschiedet. Das Referendum dagegen wurde nicht ergriffen. Diese Bestimmungen können jedoch nur dann in Kraft treten, wenn die Stimmbevölkerung der vorliegenden Revision der Kantonsverfassung zustimmt. Sollte die Änderung in der Volksabstimmung abgelehnt werden, fallen auch die Anpassungen in den genannten Gesetzen und in der Geschäftsordnung des Grossen Rates dahin.

Die zulässigen Gründe für die Bestimmung einer Vertretung werden im Gesetz abschliessend festgelegt. Demnach ist eine Vertretung nur bei Abwesenheit infolge Mutterschaft, Krankheit oder Unfall möglich. Die Vertretung muss mindestens drei Monate betragen und darf maximal ein Jahr dauern. Die Einsetzung einer Vertretung ist freiwillig. Kein Parlamentsmitglied wird gezwungen, sich bei längerer Abwesenheit vertreten zu lassen. Die Vertretung wird im Grundsatz nach denselben Regeln bestimmt, die für das Nachrücken bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Grossen Rat gelten. Damit ist von vornherein klar, welche Personen in welcher Reihenfolge für eine Vertretung in Frage kommen.

Weitere Unterlagen und Informationen zu dieser Vorlage finden Sie unter der Geschäftsnummer GR.21.234 im Bereich des Grossen Rats.

Abstimmungsbroschüre vom 25. September 2022 (PDF, 16 Seiten, 97 KB)

Kantonale Erläuterungen als Audio-Datei (ZIP, 15,5 MB)

Hier finden Sie die Ergebnisse zur eidgenössischen und kantonalen Abstimmung vom 25. September 2022:

Zu den Resultaten

Die Ergebnisse der eidgenössischen und kantonalen Volksabstimmung vom 25. September 2022 wurden am 30. September 2022 im kantonalen Amtsblatt publiziert.

Amtsblattpublikation vom 30. September 2022 (eidg. Resultate vom 25. September 2022)
Amtsblattpublikation vom 30. September 2022 (kant. Resultate vom 25. September 2022)

Mehr zum Thema

Informationen zu den Ersatzwahlen auf Bezirks- und Kreisebene vom 25. September 2022 finden Sie hier.