Selbstbestimmtes Wohnen zu Hause wird stärker gefördert
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Teilrevision der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV-AG)
Der Kanton Aargau gewährt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen für das selbstbestimmte Wohnen zu Hause einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 300 Franken. Dieser kann von erwachsenen betreuungsbedürftigen Personen mit Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente beantragt werden. Die teilrevidierte Verordnung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.
Der Regierungsrat führte den Pauschalbetrag mit der Verordnungsbestimmung § 18bis Abs. 1 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV-AG) auf den 1. Januar 2020 ein. Der Pauschalbetrag sollte betreuungsbedürftigen Personen, die aus finanziellen Gründen in ein Pflegeheim eintreten würden, den Verbleib zu Hause ermöglichen. Es hat sich gezeigt, dass die aktuelle Fassung von § 18bis Abs. 1 ELKV-AG diese Zielsetzung nicht im gewünschten Mass erreicht. Bisher haben nur wenige Personen den Pauschalbetrag beantragt. Im Jahr 2023 waren es 74 Personen. Mit der Teilrevision von § 18bis Abs. 1 ELKV-AG soll nun das selbstbestimmte Wohnen zu Hause stärker gefördert werden.
Lockerung der Voraussetzungen
Neu entfällt in der Verordnung die Notwendigkeit einer ärztlichen Bescheinigung des Betreuungsbedarfs. Der Regierungsrat weitet zudem die Liste der anerkannten Institutionen aus, was lediglich eine Praxisänderung bedeutet und keine rechtlichen Anpassungen voraussetzt. Neu soll durch die Abteilung Gesundheit in Zusammenarbeit mit der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Aargau ein klar definierter Leistungskatalog ausgearbeitet werden. Dabei gilt der Grundsatz, dass Leistungen, die weder eine Pflegeleistung noch eine hauswirtschaftliche Leistung darstellen, unterstützungswürdige Betreuungsleistungen sind. Dazu gehören neu insbesondere administrative Unterstützung und Notrufdienste.