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Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft :
Vom Regierungsrat auf Anfang 2005 in Kraft gesetzt

Mit der Totalrevision des Normalarbeitsvertrages über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft wurde dem veränderten politischen und wirtschaftlichen Umfeld Rechnung getragen. Der neue Normalarbeitsvertrag wurde vom Regierungsrat auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt.

Gemäss Schweizerischem Obligationenrecht sind die Kantone verpflichtet, die Arbeitsverhältnisse der gewerkschaftlich kaum organisierten landwirtschaftlichen Angestellten in einem Normalarbeitsvertrag - mit Verordnungscharakter - zu erlassen. Im Einzelnen geht es um die Festlegung der Arbeits-, Ruhe- und Ferienzeiten sowie um die Neuregelung der Arbeitsbedingungen und Lohnmodalitäten. Die Bestimmungen im Normal-arbeitsvertrag gelten aber nur dann, wenn zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

Der den heutigen Gegebenheiten angepasste Vertrag wird per 1. Januar 2005 den Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft und in den Freilandgärtnereien vom 8. Januar 1973 ablösen. In wichtigen Bestimmungen wurde dabei eine schweizweite Vereinheitlichung der Anstellungsbedingungen in der Landwirtschaft angestrebt.

  • Departement Finanzen und Ressourcen