Neues schweizerisches Anwaltsgesetz
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Seit dem 1. Juni 2002 gilt das neue Recht
Am 1. Juni 2002 ist das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwälte (BGFA) in Kraft getreten. Im Rahmen der Einführung des neuen Gesetzes hat die Anwaltskommission des Kantons Aargau bereits über 200 Anwälte und Anwältinnen im kantonalen Anwaltsregister eingetragen.
Das neue, am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Anwaltsgesetz (BGFA) sieht für die in der Schweiz tätigen Anwälte und Anwältinnen die interkantonale Freizügigkeit vor. Es steht in engem Zusammenhang mit den bilateralen Abkommen, welche ebenfalls seit dem 1. Juni 2002 in Kraft sind. Voraussetzung für die Freizügigkeit ist der Besitz eines Anwaltspatentes im Sinne des Gesetzes, die Erfüllung der übrigen im BGFA vorgesehenen Bedingungen und gestützt darauf der Eintrag ins Anwaltsregister im Kanton, in welchem der Anwalt oder die Anwältin seine bzw. ihre Geschäftsadresse hat. Nach erfolgtem Eintrag ist jeder Anwalt und jede Anwältin berechtigt, ohne weitere Bewilligung Parteien in der ganzen Schweiz vor Gericht zu vertreten.
Die Zuständigkeit zur Führung des kantonalen Anwaltsregisters liegt bei der Aufsichtsbehörde über die Anwälte und Anwältinnen, im Kanton Aargau bei der Anwaltskommission. In den letzten zwei bis drei Monaten sind bei der Anwaltskommission über 200 Gesuche um Eintragung in das Anwaltsregister eingegangen. Diese wurden überprüft, und soeben wurden die ersten rund 200 Bestätigungen des Registereintrages an die Anwälte und Anwältinnen versandt. Die Eintragung wird voraussichtlich Ende Juni bzw. Anfang Juli 2002 im Amtsblatt publiziert. Ebenso werden im Internet unter www.ag.ch im Staatskalender die im Register eingetragenen Anwälte und Anwältinnen ersichtlich sein. Die Formulare zur Anmeldung ins Anwaltsregister sind bei der Anwaltskommission, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau zu beziehen.