Landwirtschaft erhält Normalarbeitsvertrag
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Vorschlag des Regierungsrates in der Vernehmlassung
Die Totalrevision des Normalarbeitsvertrages über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft trägt dem veränderten politischen und wirtschaftlichen Umfeld Rechnung. Interessierte haben bis Ende August Gelegenheit, schriftlich dazu Stellung zu nehmen.
Die Kantone sind gemäss Schweizerischem Obligationenrecht verpflichtet, die Arbeitsverhältnisse der gewerkschaftlich kaum organisierten landwirtschaftlichen Angestellten in einem Normalarbeitsvertrag - mit Verordnungscharakter - zu erlassen. Im Einzelnen geht es um die Festlegung der Arbeits-, Ruhe- und Ferienzeiten sowie um die Neuregelung der Arbeitsbedingungen und Lohnmodalitäten. Die Bestimmungen im Normal-arbeitsvertrag gelten aber nur dann, wenn zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
Der den heutigen Gegebenheiten angepasste Vertrag wird den Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft und in den Freilandgärtnereien vom 8. Januar 1973 ablösen. In wichtigen Bestimmungen wurde dabei eine schweizweite Vereinheitlichung der Anstellungsbedingungen in der Landwirtschaft angestrebt.
Der revidierte Normalarbeitsvertrag wurde im Amtsblatt des Kantons Aargau vom 12. Juli 2004 veröffentlicht. Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann bis zum 31. August 2004 dazu schriftlich zuhanden des Finanzdepartementes, Abteilung Landwirtschaft, Stellung nehmen. Der Normalarbeitsvertrag wird danach, falls nötig, nochmals überarbeitet und anschliessend durch den Regierungsrat in Kraft gesetzt.