Kulturwandel bei Lohn und Anstellung von Lehrpersonen
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Lohndekret und Verordnung gehen in die Vernehmlassung
Das Lohndekret für Lehrpersonen und die dazugehörende Verordnung leiten für den Anstellungsbereich von Lehrpersonen einen eigentlichen Kulturwandel ein. Es sind Neuregelungen für die Einstufung von Lehrpersonen, für deren Lohnentwicklung und Arbeitszeit vorgesehen.
Kernstück der beiden Erlasse ist ein neues Modell für die Einstufung von Lehrpersonen und deren Lohnentwicklung. Um Vergleichbarkeit sicherzustellen, orientieren sich die vorgesehenen Lohnstufen am Modell des kantonalen Verwaltungspersonals. Drei Hauptkomponenten beeinflussen die Einstufung: Der Ist-Anfangslohn, ein Marktlohn sowie eine Arbeitsplatzbewertung. Für die Berechnung der neuen Löhne wurde ein Vektorenmodell definiert, welches erlaubt, die drei Kriterien mit entsprechender Gewichtung zu berücksichtigen. Die Einführung einer systematischen, lohnwirksamen Leistungsbeurteilung ist nicht vorgesehen. Das System enthält aber insofern Leistungskomponenten als es Prämien im positiven und Stillstand des Lohanstiegs im negativen Fall ermöglicht.
Die Lohnentwicklung orientiert sich stärker als bisher am Lebensalter. Neueintretende Lehrpersonen und bereits im System eingestufte Lehrpersonen sollen bei gleichen Voraussetzungen auch den gleichen Lohn erhalten. Für jede Lehrkategorie wird zu diesem Zweck eine theoretische Lohnkurve festgelegt. Diese ist so angelegt, dass das Maximum von 160 Prozent des Positionslohns mit Alter 60 erreicht wird.
Ebenso wird die Arbeitszeit von Lehrpersonen neu definiert: Anstelle des Unterrichtspensums, tritt eine Jahresarbeitszeit, die derjenigen des Personalgesetzes entspricht. Während bisher die Arbeitszeit der Lehrpersonen allein über das Unterrichtspensum definiert wurde, kommt nun als neues Element die "übrige Arbeitszeit" hinzu. Zu dieser übrigen Arbeitszeit gehört je ein Anteil gemeinsame und frei gestaltbare Arbeitszeit. Für die Unterrichtstätigkeit wird ein Basispensum definiert. Zusätzlich erhält die Schulleitung die Möglichkeit, auf die individuellen Anforderungen des Unterrichts Rücksicht zu nehmen. Eine Anstellung erfolgt künftig nicht mehr über die Zahl der zu erteilenden Lektionen, sondern über eine Anstellung, welche in Prozenten der Jahresarbeitszeit ausgedrückt wird.
Die Mehrbelastung der Überführung ins neue Lohnsystem wird auf drei Jahre verteilt: Für 2003 sind 5.5 Mio. Franken vorgesehen, 7.5 Mio. Franken für 2004 und 7 Mio. Franken für 2005. An den Kosten für die neuen Schulleitungen, deren Einführung für die Umsetzung dieses Systemwechsels notwendig sind, beteiligt sich der Kanton im bisherigen Ausmass mit jährlich 4.3 Mio. Franken. Der Mehraufwand für die flächendeckende Einführung von Schulleitungen soll von den Gemeinden getragen werden. Der Einbau der Ortszulagen, welche von den Gemeinden nicht mehr ausgerichtet werden dürfen, verursacht Mehrkosten in der Höhe von 7.5 Mio. Franken und werden innerhalb des Projektes Aufgabenteilung Kanton-Gemeinden dem Kanton gutgeschrieben. Schliesslich kommen auf den Mehraufwändungen für die Löhne die ordentlichen Arbeitgeberbeiträge hinzu.
Die Vernehmlassung läuft bis zum 31. März 2002 und beschränkt sich auf Verbände und politische Parteien. Im Frühjahr/Sommer nächsten Jahres sollte sich der Grosse Rat mit der 2. Lesung GAL befassen können, welches im Herbst 2002 der Volksabstimmung zu unterbreiten ist. Die Verabschiedung des Lohndekrets durch den Grossen Rat ist ebenfalls auf Herbst 2002 geplant. Das neue Anstellungsrecht könnte dann frühestens auf 1. August 2003 in Kraft treten.