Beschwerde aufschiebende Wirkung wieder erteilt
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Verfahrungsrechtlicher Zwischenentscheid des Regierungsrats
Das Departement für Gesundheit und Soziales (DGS) hat einem Arzt die Berufsausübungsbewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit entzogen. Der Arzt hat dagegen Beschwerde erhoben. Der Regierungsrat hat nun auf Empfehlung seines Rechtsdienstes dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder erteilt.
Der Regierungsrat hat einen verfahrensrechtlichen Zwischenentscheid gefällt, der noch nichts über die Rechtmässigkeit des angefochtenen Hauptentscheides aussagt. In den nächsten Wochen werden zusätzliche Abklärungen getroffen. Der Regierungsrat will danach rasch den Hauptentscheid zur Beschwerde des Arztes gegen den Entzug der Berufsausübungsbewilligung fällen.
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Verfügung des DGS vom 4. Mai 2012, mit der dem Arzt untersagt wurde, weiterhin selbstständig seinen Beruf auszuüben. Das Gesundheitsdepartement hatte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen und bestimmt, dass der Arzt seine selbständige ärztliche Tätigkeit innert 2 Monaten nach Zustellung des Entscheides einzustellen hat. Diese Frist läuft am 7. Juli 2012 ab.
Der Arzt hatte beim Regierungsrat den Antrag gestellt, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. Dies mit dem Ziel, dass ihm die Berufsausübungsbewilligung nicht entzogen werden kann, bevor der Entscheid des DGS in Rechtskraft erwachsen ist. Der Regierungsrat hat nun aus verfahrensrechtlichen Gründen in einem Zwischenentscheid der Beschwerde des Arztes die aufschiebende Wirkung wieder erteilt. Er stützt sich dabei auf die Erwägungen seines Rechtsdienstes.
Beschwerden haben von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung; der Entzug ist die Ausnahme, die an sehr hohe Voraussetzungen zu knüpfen ist. Es muss sich um den Schutz von hochwertigen Interessen vor schwerwiegenden und dringlichen Gefahren handeln, die nicht anders als durch umgehenden Vollzug des angefochtenen Entscheids abgewendet werden können. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist eine verfahrensrechtliche Frage, die auf Grund anderer Kriterien zu beurteilen ist als der Entscheid in der Hauptsache - im konkreten Fall der Entzug der Berufsausübungsbewilligung. Weiter ist sicherzustellen, dass die Entscheidungsfreiheit der Beschwerdeinstanz in der Hauptfrage erhalten bleibt.