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Baden: Innerorts mit 135 km/h geblitzt

Bei einer Geschwindigkeitskontrolle erfasste die Polizei gestern Mittag einen Automobilisten, der innerorts mit 135 km/h unterwegs war. Der 18-jährige Neulenker wurde vorläufig festgenommen.

Die Stadtpolizei Baden führte am Montag, 12. Januar 2015, zur Mittagszeit auf der Neuenhoferstrasse eingangs Baden eine Geschwindigkeitskontrolle durch. Auf dieser Strecke gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. Um 12.15 Uhr erfasste das Radargerät einen VW Golf mit 135 km/h. Nach Abzug der gesetzlichen Toleranz entspricht dies einer strafbaren Geschwindigkeitsüberschreitung von 69 km/h. Der Polizist, der das Gerät bediente, verbreitete dieses aussergewöhnliche Messresultat über Funk. Eine Patrouille der Stadtpolizei konnte das mit fünf Personen besetzte Auto wenig später im Stadtzentrum stoppen.

Am Steuer des VW Golf sass ein 18-jähriger Iraner mit Wohnsitz in der Region. Er wurde der Kantonspolizei Aargau übergeben, welche ihn vorläufig festnahm. Die eingeschaltete Staatsanwaltschaft Baden eröffnete eine Strafuntersuchung und beschlagnahmte das Auto.

Die Kantonspolizei verzeigte den 18-Jährigen. Gleichzeitig nahm sie ihm den Führerausweis zu Handen des Strassenverkehrsamtes ab. Diesen besass er erst seit Ende Oktober 2014.

Mit der vorliegenden, massiven Geschwindigkeitsüberschreitung kommt Artikel 90 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes zur Anwendung. Die als «Raserartikel» bekannte Bestimmung ist seit 1. Januar 2013 in Kraft.

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Art. 90 SVG - Verletzung der Verkehrsregeln

1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.

2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.

3 Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.

4 Absatz 3 ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um:

a. mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;

b. mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;

c. mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;

d. mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.