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Formular zur Erfassung von Solaranlagen ausfüllen

Zur Erfüllung der Meldepflicht sowie als Beilage für die Baubewilligung wird das Formular zur Erfassung von Solaranlagen verwendet.

Voraussetzungen

Solaranlagen sind meldepflichtig, wenn sie:

  • nicht auf oder an einem Gebäude unter Denkmal- oder Substanzschutz oder in einer Zone mit erhöhten Anforderungen an das Orts- und Landschaftsbild, wie namentlich einer Dorf-, Altstadt-, Kern- oder Weilerzone mit Ortsbild von nationaler Bedeutung, erstellt werden und
  • die gestalterischen Vorgaben des Art. 32a Abs. 1 der Raumplanungsverordnung (RPV) erfüllen.

Gestalterischen Vorgaben

Dach:

Auf dem Dach gelten Solaranlagen als genügend angepasst, wenn sie

  • die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 Zentimeter überragen;
  • von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen;
  • nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt sind (Datenblatt Solarmodul beilegen); und
  • als kompakte Fläche zusammenhängen (technisch bedingte Auslassungen oder eine versetzte Anordnung aufgrund der verfügbaren Flächen sind zulässig).

Flachdach:

Bei einem Flachdach gelten Solaranlagen auf dem Dach als genügend angepasst, wenn sie

  • die Oberkante des Dachrands um höchstens einen Meter überragen:
  • von der Dachkante so weit zurückversetzt sind, dass sie, von unten in einem Winkel von 45 Grad betrachtet, nicht sichtbar sind; und
  • nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt sind (Datenblatt Solarmodul beilegen).

Fassade:

An der Fassade, wenn sie mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a. Sie sind als eine zusammenhängende kompakte rechteckige Fläche oder als mehrere sich
gleichmässig wiederholende rechteckige Flächen angeordnet.

b. Sie ersetzen bisher einheitlich gestaltete Fassadenelemente oder Bauteile einheitlich.

c. Sie decken Giebelflächen von Schrägdächern vollständig ab.

d. Sie weisen eine möglichst ähnliche Farbgebung wie nicht mit Solarmodulen abgedeckte
anschliessende Fassadenflächen auf.

e. Sie befinden sich in einer Arbeitszone.

f. Sie liegen im Geltungsbereich von gebietsbezogenen, Bauzonen betreffenden, kantonalen oder
kommunalen Gestaltungsvorschriften zu Solaranlagen an Fassaden und entsprechen diesen.

g. Sie erfüllen eine entsprechende Voraussetzung, die im kantonalen Recht für Solaranlagen an
Fassaden innerhalb von Bauzonen vorgesehen ist.

Soweit das kantonale Recht nichts anderes vorsieht, müssen sie zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:

a. Sie überdecken vorhandene Gliederungs- oder Schmuckelemente nicht.

b. Sie ragen von vorne betrachtet nicht über die Fassadenkanten hinaus.

c. Sie sind in einem maximalen Abstand von 20 cm zur Fassade und parallel zu dieser angeordnet.

d. Sie sind in einheitlicher Farbgebung und Materialisierung sowie nach dem Stand der Technik
reflexionsarm ausgeführt.

Industrie-, Arbeits- und Gewerbezonen

In Industrie-, Arbeits- und Gewerbezonen sind Solaranlagen auch bewilligungsfrei, aber trotzdem meldepflichtig, auch wenn sie bei Schrägdächern die Dachfläche im rechten Winkel um mehr als 20 Zentimeter und bei Flachdächern die Dachrandkante um mehr als 1 Meter überragen.

Baubewilligungspflicht

Ausser auf Kleinstbauten, sind Solaranlagen am Gebäude in allen anderen Fällen baubewilligungspflichtig.

Ablauf

  • Füllen Sie das Formular "AG-Solar Solarmeldeformular" auf der Plattform EVEN aus.
  • Reichen Sie das Formular über EVEN ein.
  • Mit dem Bau der Anlage darf – sofern keine gegenteilige Rückmeldung erfolgt – erst nach 30 Tagen seit Eingang der Meldung bei der Standortgemeinde begonnen werden.

Fristen und Termine

keine

Anleitungen

Weitere Informationen erhalten Sie auch bei der energieberatungAARGAU.

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