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DEPARTEMENT
Strassenverkehrsamt
Fahrzeugzulassung, Postfach, 5001 Aarau, Telefon 062 886 22 76, www.ag.ch/stva
GESUCH um Erteilung eines Tagesausweises* für Motorfahrzeuge und Anhänger
*Bezug der Tagesschilder nur am Schalter in Schafisheim möglich.
Gesuchsteller
Geschlecht
Gültig ab
Fahrzeug
Art der Fahrt
Für Fahrzeuge, welche im System mit technischen Mängeln gesperrt sind, werden nur Tagesschilder für den Prüfungstag ausgehändigt. Tagesschilder werden an Personen erteilt, die einen Wohnsitz im Kanton Aargau haben oder das Fahrzeug im Kanton Aargau stationiert ist (gegen Vorweisung eines Kaufvertrages). Auf vignettenpflichtigen Strassen (Bsp. Autobahnen) ist eine gültige physische Vignette am Fahrzeug anzubringen. Die Tagesschilder verfügen über keine elektronische Vignette. ** Mögliche Einschränkungen bei Fahrten im Ausland sind bei den zuständigen ausländischen Behörden durch den Gesuchssteller zu klären. Das Strassenverkehrsamt lehnt jede Haftung bei Schwierigkeiten im befahrenen Staat und die daraus entstehenden Konsequenzen ab. Für den Export von Fahrzeugen sind Export- Kontrollschilder erforderlich!
Beilagen
Bei Importfahrzeugen
3.0.10
Hinweise
Der Unterzeichnete bestätigt, dass er einen für die vorerwähnte Fahrzeug-Kategorie gültigen Führer-ausweis besitzt, dass das Fahrzeug sich in vorschriftsgemässem und betriebssicherem Zustand befindet und dass er dieses Gesuchsformular nach Kenntnisnahme der Vorschriften auf der Rückseite wahrheitsgetreu ausgefüllt hat. Er verpflichtet sich, das Fahrzeug nur während der im Tagesausweis aufgeführten Gültigkeit in Verkehr zu setzen und die Tageskontrollschilder nicht für den Fahrzeugexport zu verwenden.
VZFZ_2024_Tagesausweis-prod-V21
Vorschriften über die Abgaben eines Tagesausweises (Auszug aus der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20.11.1959) Art. 20 Erteilung 1.Personen mit Wohnsitz in der Schweiz werden auf Gesuch hin Tagesausweise für betriebssichere Motorfahrzeuge oder Anhänger ausgestellt. 2.Der Gesuchsteller hat zu bestätigen, dass das Fahrzeug betriebssicher ist. Die Behörde kann die Betriebssicherheit selber überprüfen oder eine Bestätigung einer von ihr anerkannten Reparaturwerkstätte verlangen. 3.Die Behörde kann vom Gesuchsteller verlangen, dass er weitere Dokumente wie den Fahrzeugausweis oder den Prüfungsbericht vorlegt. Sie kann zur Sicherstellung der durch nicht rechtzeitige Rückgabe der Kontrollschilder entstandene Kosten eine angemessene Kaution verlangen. 4.Tagesausweise werden ausgestellt für eine Gültigkeitsdauer von 24, 48, 72 oder 96 Stunden. 5.Die mit dem Tagesausweis abgegebenen Kontrollschilder sind spätestens beim Ablauf der Gültigkeit des Ausweises bei der zuständigen Behörde abzugeben oder durch die Post zuzusenden. 6.Bei einer vorzeitigen Rückgabe gibt es keine Gutschfrift für bereits erhobene Gebühren und Versicherungsprämien. 7.Fahrzeughalter, welche die mit dem Tagesausweis verbundenen Bedingungen nicht beachten, können vom weiteren Bezug solcher Ausweise ausgeschlossen werden. Art. 20a Verwendung 1.Fahrzeuge, die mit einem Tagesausweis versehen sind, dürfen nur für unentgeltliche Fahrten verwendet und nicht vermietet werden; es dürfen sich höchstens acht Personen nebst dem Fahrzeugführer im Fahrzeug befinden. 2.Tagesausweise dürfen nicht verwendet werden für: a.den Transport gefährlicher Güter, wofür nach Artikel 12 eine erhöhte Mindestversicherung erforderlich ist; b.Sachentransporte mit schweren Motorfahrzeugen oder mit Anhängern, deren Gesamtgewicht mehr als 3500 kg beträgt, ausser für Transporte nach Artikel 24 Absatz 4 Buchstaben a und b sowie Absatz 5. Art. 21 Versicherung 1.Der Halter, der sich um einen Tagesausweis bewirbt, hat der von den Kantonen abzuschliessenden Kollektiv-Haftpflichtversicherung beizutreten. Absatz 5 ist vorbehalten. 2.Der Halter hat seinen Prämienanteil vor Bezug des Ausweises zu entrichten. Stellt er der Behörde die Kontrollschilder nach Ablauf ihrer Gültigkeit nicht rechtzeitig zu, so schuldet er für jeden weiteren Tag eine Zusatzprämie. 3.Gehen die Kontrollschilder nach Ablauf der Gültigkeit nicht rechtzeitig bei der Behörde ein, so veranlasst sie deren polizeiliche Einziehung. 4.Die Versicherungsdeckung und die Pflicht zur Prämienzahlung enden in jedem Falle 60 Tage nach Ablauf der Gültigkeit des Ausweises. Art. 60 Strafbestimmungen 1.Wer eine durch diese Verordnung vorgeschriebene Bewilligung nicht einholt, wer die zu einem Tagesausweis gehörenden Kontrollschilder oder die Ersatzfahrzeugbewilligung nicht rechtzeitig der Behörde zurückgibt, wird mit Busse bestraft. 2.Wer Beschränkungen, Auflagen oder Befristungen missachtet, die mit Bewilligungen oder besonderen Fahrzeugausweisen im Sinne dieser Verordnung verbunden sind, insbesondere wer die Bestimmung von Artikel 14 Absatz 1 dieser Verordnung über die Verwendung von Fahrzeugen mit Wechsel-schildern übertritt, wer ohne Berechtigung Händlerschilder verwendet, die nach Artikel 24 Absatz 6 verlangten Belege nicht mitführt oder ein mit Händlerschildern versehenes Fahrzeug verwendet, die nach dieser Verordnung nicht gestattet sind, wird mit Busse bestraft.
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