Bürgerrecht und Personenstand

Zivilstandsereignisse

Kindesanerkennung


Wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, kann der Vater sein Kind auf dem Zivilstandsamt anerkennen. Voraussetzung ist, dass der Anerkennende der biologische Vater ist und nicht von Gesetzes wegen eine andere Vaterschaft vermutet wird (zum Beispiel bestehende Ehe der Kindesmutter) .

Durch die Anerkennung wird das Kindesverhältnis zwischen dem Vater und dem Kind festgestellt. Die Wirkungen des Kindesverhältnisses (gegenseitige Rechte und Pflichten) sind im Einzelnen aus dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch  Art. 270 ff. ZGB, ersichtlich.



anerkennungswirkungen_04_11.doc (179 KB) anerkennungswirkungen_04_11.pdf (71.48 KB) Zusammenfassung der Wirkungen einer Kindesanerkennung

Unter den nachstehenden Titeln erhalten Sie weitere detaillierte Informationen.




Allgemeines

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