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nach ScheidungFamilienname nach der Auflösung der EheNach gerichtlicher Auflösung der Ehe führen die geschiedenen Ehegatten von Gesetzes wegen weiterhin den Namen, den sie während der Ehe getragen haben. Wenn Sie Ihren angestammten Namen oder den Namen, den Sie vor der geschiedenen Ehe geführt haben, wieder annehmen wollen (Art. 119 Abs.1 ZGB), können Sie innerhalb von einem Jahr, nachdem das Gerichtsurteil rechtskräftig geworden ist, auf einem beliebigen Zivilstandsamt der Schweiz (Excel, 866 KB) persönlich eine Namenserklärung abgeben. Das Regionale Zivilstandsamt berät Sie gerne über die erforderlichen Dokumente und Unterlagen. Was geschieht nach der Unterzeichnung der Namenserklärung? Das Regionale Zivilstandsamt orientiert die schweizerischen Zivilstandsämter des Heimatortes und die Einwohnerkontrolle des Wohnortes der erklärenden Person. Keine Mitteilung ergeht jedoch an die ausländischen Staaten. Um die Anerkennung der neuen Namensführung durch den ausländischen Heimatstaat müssen Sie sich selber bemühen. Kosten Für die Entgegennahme einer Namenserklärung wird eine Gebühr von CHF 75.00 zuzüglich Auslagen erhoben. Wenn vorgängig ausländische Urkunden geprüft werden müssen, können zusätzliche Gebühren anfallen. Auskünfte Auskünfte zur Namenserklärung erhalten Sie beim Regionalen Zivilstandsamt, auf dem Sie die Namenserklärung abgeben wollen. Wenn Sie die Frist von einem Jahr verpasst haben, kann der frühere Name nur noch auf dem Weg einer formellen Namensänderung wieder angenommen werden (Art. 30 Abs.1 ZGB). Auskünfte hierüber erhalten Sie unter der Telefon-Nr. 062 835 14 43 (Frau Cornelia Steffen) oder per E-Mail unter Cornelia.Steffen@ag.ch. |